Änderung des EStG ua

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2024

Erhöhung der Freigrenze für sonstige Bezüge im Jahr 2024; Erhebung des Energiekrisenbeitrag-Strom bzw des und Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger auch im Jahr 2024

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

28.3.2024

Betroffene Normen

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, Energiekrisenbeitrag-Strom, EStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer

Quelle

BGBl I 2024/13

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden; BGBl I 2024/13 vom 27. 3. 2024 (AB 2458 BlgNR 27. GP ; 3824/A BlgNR 27. GP )

1. Anhebung der Freigrenze für sonstige Bezüge

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163) wurde mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2023 die „kalte Progression“ abgeschafft. Zuletzt wurde mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (BGBl I 2023/153) die kalte Progression für das Jahr 2024 abgegolten. Die Freigrenzen der sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 EStG und § 77 Abs 4 EStG, sowie der Veranlagungsbestimmung für sonstige Bezüge gemäß § 41 Abs 4 EStG sind nicht Teil der Abgeltung der kalten Progression. Aus diesem Grund kommt es zu Differenzen in der Nullstufe zwischen Tarif und sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs 1 EStG.

Um diese Differenzen zu vermeiden, wurde nun für das Kalenderjahr 2024 eine Übergangsregelung geschaffen, mit der die Freigrenze gemäß § 67 Abs 1 EStG (sowie § 41 Abs 4 und § 77 Abs 4 EStG) nachträglich basierend auf den Inflationswerten der Nullstufe der letzten beiden Jahre erhöht wird, um eine Synchronität der Nullstufe zwischen Tarif und sonstigen Bezügen wiederherzustellen. Konkret beträgt die Freigrenze für sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 EStG im Jahr 2024 nachträglich (statt € 2.100,-) nun € 2.447,-. Übersteigen die sonstigen Bezüge diese Freigrenze, so beträgt (bei einem Jahressechstel bis € 25.000,-) die Steuer im Jahr 2024 höchstens 30 % der (statt € 2.000,-) nun € 2.330,- übersteigenden Bemessungsgrundlage.

Dies gilt bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2023 und vor dem 1. 1. 2025 enden. Im Zuge des diesjährigen Progressionsberichts soll eine mögliche unbefristete Regelung evaluiert werden.

Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. 6. 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

2. Energiekrisenbeiträge

Weiters wurde durch eine Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom und des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger – anknüpfend an einen entsprechenden Beschluss des Ministerrates – auch für das Kalenderjahr 2024 die Erhebung der Energiekrisenbeiträge vorgesehen. Überdies wurden weitere Anpassungen vorgenommen, die ua auch Investitionsanreize bieten sollen. 



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