Grace-Period-Gesetz

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaApril 2024

Unterstützung von Familienunternehmen sowie KMU in der Zeit der Betriebsübergabe

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

10.4.2024

Betroffene Normen

ASchG, BAO, GewO 1994

Betroffene Rechtsgebiete

Unternehmensrecht, Gewerberecht, Arbeitsrecht

Quelle

RV 2510 BlgNR 27. GP , 149/ME

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Grace-Period-Gesetz) (RV 2510 BlgNR 27. GP , 149/ME)

Mit dem Grace-Period-Gesetz sollen insb Familienunternehmen sowie KMU in der Zeit der Betriebsübergabe zu unterstützt werden.

1. BAO

Im Bereich des Abgabenrechts wird für Unternehmer die Möglichkeit geschaffen, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden („Begleitung einer Unternehmensübertragung“; §§ 153h ff BAO).  Im Zuge dieses Prozesses werden bislang noch ungeprüfte Zeiträume des übergebenden Unternehmers geprüft und es besteht die Möglichkeit, Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erhalten. Diese Aktivitäten garantieren dem übernahmewilligen Unternehmer größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit im Hinblick auf den Übertragungsvorgang und führen zu einem Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben. Eine Evaluierung dieser Maßnahme, insb in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Finanzverwaltung und ihrer Kapazitäten, ist bis zum Ende des Jahres 2028 vorgesehen.

2. GewO 1994

Gerade eine Betriebsübergabe ist ein Anlass, das Geschäftsmodell, das Geschäftsumfeld sowie die Struktur des übernommenen Unternehmens zu evaluieren und an aktuelle Gegebenheiten anzupassen. Es erscheint daher angemessen, die nicht mehr zeitgemäße Verpflichtung, einen Firmenbuchauszug vorlegen zu müssen, durch die ohnedies längst mögliche gewerbebehördliche elektronische Validierung des Firmenbuchstandes zu ersetzen.

Darüber hinaus werden bei Betriebsübergaben üblicherweise nicht nur das übernommene Unternehmen, sondern auch die übernommenen Betriebseinrichtungen der gewerblichen Betriebsanlage evaluiert und modernisiert. Dabei besteht auch Gelegenheit, die Betriebsanlage klimafit zu machen. IZm der Entbürokratisierung der Verwaltung und einer Flexibilisierung bei Sachverständigen wird dazu auch eine Maßnahme im gewerblichen Betriebsanlagenrecht vorgesehen: 

Vor dem Hintergrund, dass es nicht zweckmäßig ist, Anlagenbetreiber hinsichtlich des  Konkretisierungsgrads von Einreichunterlagen allzu eng auf technische Details festzulegen, die sich nach Genehmigung des Vorhabens – in Verhandlungen mit Anlagenlieferanten, Optimierungen bei der Inbetriebnahme udgl – noch ändern können, bietet die GewO 1994 an sich jetzt schon die Möglichkeit, den Genehmigungskonsens flexibel zu gestalten. Dies soll nun im § 353 GewO 1994 unmissverständlich klargestellt werden:  Jede Betriebsbeschreibung weist zwangsläufig Elemente der Generalisierung und Kategorisierung auf. Generalisierungselemente in der Beschreibung sind daher zulässig, wenn das zu genehmigende Projekt (bzw die Kategorien) so detailliert beschrieben ist, dass eine Prüfung möglich ist, ob und welche Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 berührt sind und welche Auflagen erforderlichenfalls gemäß § 77 GewO 1994 vorzuschreiben sind. Das diesbezüglich zu erreichende Schutzniveau hat dabei jedenfalls dem Stand der Technik zu entsprechen.
Nicht erforderlich hingegen ist es, jedes einzelne Betriebsdetail so genau zu beschreiben, dass damit der Anspruch einer exakten nachbaufähigen Modellierung erfüllt wird. Es ist aber zunehmend zu beobachten, dass Betriebsbeschreibungen immer detailreicher werden, ohne dass dies rechtlich erforderlich wäre. Dies hat erkennbar zu einem Wettlauf geführt, der darauf hinausläuft, dass sich Betriebsinhaber, Projektanten und Behörden zunehmend in ihren Anforderungen an die Betriebsbeschreibung überbieten, um sich so eine wechselseitige Versicherung einer Form von „Beschreibungsgewährleistung“ zu verschaffen. Dies kann so weit gehen, dass sogar Maschinenmarke und exakte Gerätenummer zum Genehmigungskonsensbestandteil erhoben werden. Das hat aber zur Konsequenz, dass jedes Detail, sobald es Gegenstand einer Betriebsbeschreibung ist, auch Gegenstand der Notwendigkeit eines Änderungsverfahrens werden kann, selbst wenn es für sich genommen für die Emissions- und Auswirkungsbetrachtung völlig irrelevant ist. Mit der vorliegenden Novelle wird daher nun klargestellt, dass solche Detailtiefen nicht erforderlich sind, sondern Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und Stoffeigenschaften und –mengen durchaus ausreichen, um die erforderlichen behördlichen Beurteilungen treffen zu können.

3. ASchG

In einem neuen § 101a ASchG werden  für die Dauer von zwei Jahren ab Betriebsübergabe  Erleichterungen vorgesehen: So kann bei Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen die entsprechende Mitteilung an das Arbeitsinspektorat im Laufe dieses 2-Jahres-Zeitraums erfolgen und  der Arbeitsschutzausschuss ist nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen; auch die Formerfordernisse iZm dem Vorsitz, der Einladung und dem Protokoll entfallen in der zweijährigen Periode nach Betriebsübergabe.

4. Inkrafttreten

Als Daten des Inkrafttretens sind vorgesehen: 1. 1. 2024, 1. 12. 2024, Tag nach Kundmachung im BGBl



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