Änderung von BAG und GuKG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuni 2023

Einführung der berufsspezifischen Sonderbestimmungen für die Erlassung der Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Pflegeassistenz  und Pflegefachassistenz; Berufszugang zu den Pflegeassistenzberufen für Absolventen der Lehrberufe Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz

Inkrafttreten

22.6.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

28.6.2023

Betroffene Normen

BAG, GuKG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2023/22

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden; BGBl I 2023/62 vom 21. 6. 2023 (AB 2037 BlgNR 27. GP RV 2030 BlgNR 27. GP 250/ME NR 27. GP )

Die Bundesregierung hat im Regierungsprogramm die Einführung einer dualen Berufsausbildung für die Pflegeassistenzberufe vorgesehen. Mit dem gegenständlichen Vorhaben sollen diese Vorgabe umgesetzt und die Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege im Hinblick auf den signifikanten Fachkräftebedarf in diesem Berufsfeld erweitert werden. Zur Umsetzung dieses Vorhabens sollen zwei neue Lehrberufe gemäß Berufsausbildungsgesetz eingerichtet werden:

mit Berufszugang zum jeweiligen Pflegeassistenzberuf PA oder PFA gemäß GuKG. Damit sollen die Möglichkeiten zum Erwerb eines Abschlusses zur Pflegeassistenz oder zur Pflegefachassistenz nach Erfüllung der Schulpflicht, ergänzend zu den bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten, strukturell und inhaltlich erweitert werden. 

Die inhaltlichen Anforderungen an die neu zu schaffenden Lehrberufe betreffen die Berücksichtigung der Vorgaben des GuKG und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV). Dazu zählt, dass die Lehrlinge altersgerecht an die Qualifikationen heranzuführen sind. In das BAG sollen daher Sonderbestimmungen aufgenommen werden, die Vorgaben zum Schutz der auszubildenden Personen betreffend praktischer Ausbildungsmaßnahmen vor Vollendung des 17. Lebensjahres, für die Gestaltung der Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnungen (zB hinsichtlich Ausbilder:innen), die Bewilligung von Lehrbetrieben, die Eintragung von Lehrverträgen und die Lehrabschlussprüfungen betreffen. Lehrzeitanrechnungen gemäß den allgemeinen Bestimmungen des BAG sind möglich (zB Ausbildungszeiten in verwandten Berufen, fachbezogene Ausbildungszeiten, schulische Ausbildungszeiten). Das bedeutet, dass fachbezogene Ausbildungen und entsprechende Tätigkeiten, die in einem anderen Kontext absolviert wurden, zB im Rahmen des Zivildienstes, entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben auf die Lehrzeit angerechnet werden können. Die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung im „zweiten Bildungsweg“, die Ablegung einer Zusatzprüfung sowie die Gleichhaltung einer ausländischen Qualifikation gemäß § 27a BAG sind ausgeschlossen. Bestimmungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen finden sich in den §§ 87 ff GuKG

Geplant ist nach den Erläuterungen, die Lehrberufe – entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Einführung neuer Lehrberufe – zunächst als Ausbildungsversuch einzurichten und 5 Jahre nach Inkrafttreten wissenschaftlich zu evaluieren. 

Im GuKG wird der berufsrechtliche Zugang für die Absolventen vorgesehen. Die von der Lehrlingsstelle nach erfolgreicher Lehrabschlussprüfung ausgestellten Urkunden sollen mit den im GuKG vorgesehenen Qualifikationsnachweisen für die Pflegeassistenzberufe unter den in § 86 Abs 1b und 4 Z 1 und 2 GuKG angeführten Bedingungen gleichgehalten werden.

Hinweis
Im Hinblick auf die Anforderungen an den Berufsschulunterricht für die Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen, insbesondere die Unterrichtserteilung nach den Standards der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, wurde weiters das Schulorganisationsgesetz und das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz im Rahmen eines gesonderten Gesetzwerdungsverfahrens novelliert (siehe BGBl I 2023/37). 

 

 

 



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