Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Tourismusbeschäftigtenfonds (Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz – TBFG) eingeführt und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden; BGBl I 2025/119 vom 30. 12. 2025 (NR-Beschluss 120/BNR BlgNR 28. GP ; AB 348 BlgNR 28. GP ; RV 253 BlgNR 28. GP )
Im Regierungsprogramm ist vorgesehen, als Element im Bereich der Mitarbeiterbindung im Tourismus einen gesetzlichen Fonds für Tourismusbeschäftigte einzurichten (Tourismusbeschäftigtenfonds). Damit sollen die Anstrengungen zur Anwerbung und Bindung von österreichischen und europäischen Fach- und Arbeitskräften unterstützt werden.
Der Tourismusbeschäftigtenfonds soll dazu dienen, Maßnahmen zu fördern, für die keine Leistungen oder Förderungen des Arbeitsmarktservice gebühren. Der Fonds wird durch einen Vorstand vertreten und mit jährlich 6,5 Mio € aus Budgetmitteln dotiert. Der Vorstand wird von der BMASGPK ernannt und besteht aus einem Mitglied der Bundesarbeitskammer, einem Mitglied der den Kollektivvertrag für die Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe abschließenden Gewerkschaft sowie einem unabhängigen Experten aus dem Bereich der Tourismusforschung.
Aufgabe des Fonds ist, im Bereich Tourismus beschäftigte und arbeitsuchende Arbeitskräfte bei der Aufnahme, Absicherung und Verfestigung ihrer Arbeitsverhältnisse zu unterstützen und branchenspezifische Qualifizierungen sowie Sonderunterstützungen bei Arbeitsunfällen und während Zeiten der Arbeitslosigkeit zu ermöglichen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Fonds folgende (Dienst-)Leistungen für Arbeitskräfte erbringen:
- Unterstützung einer Beschäftigungsaufnahme im Tourismus, beispielsweise durch die temporäre Gewährung von Zuschüssen,
- Leistungen zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- Leistungen zur Sicherung bestehender Beschäftigungsverhältnisse, zur Verbesserung der Beschäftigungsqualität und zur Bindung an die Branche.
Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse und sonstigen Leistungen sind kein Entgelt iSd § 49 ASVG und von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988).
Die Details zur Förderabwicklung und zu den Fördervoraussetzungen (die Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Leistungen), insbesondere für branchenspezifische Qualifizierungen sowie Sonderunterstützungen bei Arbeitsunfällen oder Arbeitslosigkeit, werden in einer Leistungsordnung festgelegt. Die Leistungsordnung wird vom Vorstand erstellt und bedarf der Bestätigung der BMASGPK. Bei Erstellung der Leistungsordnung ist darauf zu achten, dass keine Überschneidungen mit Leistungen bzw Beihilfen des AMS erfolgen.
Von den Leistungen des Fonds umfasst soll beispielsweise eine Tourismusfachkraft sein, die sich im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses weiterbilden möchte, oder eine Saisonkraft, die eine Ausbildung besuchen möchte, die ihr eine ganzjährige Beschäftigung im Bereich Tourismus ermöglicht.
Der Fonds kann Zuschussleistungen zu Ausbildungskosten gewähren oder diese zur Gänze finanzieren, wenn das AMS dies nicht übernimmt, entweder weil die Person nicht arbeitslos ist (das AMS fördert Beschäftigte im Rahmen einer Kurskostenbeihilfe nur, wenn sie ein geringes Einkommen erzielen und die berufliche Existenz gefährdet ist, etwa aufgrund des Alters, der Gesundheit, von geringen Qualifikationen oder Kinderbetreuung) oder weil die Ausbildung nicht arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist, etwa weil die Zusatzqualifikation für Vermittlung durch das AMS nicht notwendig ist. Ausbildungen im Bereich Tourismus, die nicht vom AMS gefördert werden, sind beispielsweise Kurse wie Food und Beverage Management, Housekeeping Managerin oder Manager, diätetisch geschulte Köchin oder Koch (Diplomlehrgang) oder „Online Marketing trifft KI im Tourismus“. Eine Liste von in Frage kommenden Ausbildungen ist ua in der AMS-Weiterbildungsdatenbank unter www.weiterbildungsdatenbank.at einsehbar.
Nach drei Jahren der Umsetzung soll eine Evaluierung des Tourismusbeschäftigtenfonds erfolgen.
