Bundesgesetz, mit dem ua das Bewährungshilfegesetz, das Strafgesetzbuch und das Strafvollzugsgesetz geändert werden(Budgetbegleitgesetz 2025) (BGBl I 2025/25, 28/BNR, AB 100, RV 69 BlNR 28. GP)
Ua sind folgende Änderungen vorgesehen:
Es werden bedingte Haftentlassungen forciert und der elektronische Hausarrest für Straftäter:innen (Fußfesseln) ausgeweitet. So kann künftig auch bei einem noch zu erwarteten Strafrest von 24 Monaten (derzeit 12 Monate) eine Fußfessel gewährt werden, wobei bestimmte Strafen – etwa für schwere Gewaltdelikte, Sexualverbrechen oder Terrorakte – ausgenommen sind. Gleichzeitig wird ein Passus, der bisher bedingte Entlassungen aus generalpräventiven Gründen verzögert hat, mit 1. 1. 2026 aus dem StGB gestrichen.
Angelehnt an die Regelung der Vollzugssenate werden Senate mit fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern eingerichtet, die bei einer Strafzeit von mehr als drei Jahren sowie lebenslangen Freiheitsstrafen insb zur Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen berufen sind.
Die Sicherheit und Ordnung in den Anstalten wird insb durch die Ermöglichung des Betriebes technischer Einrichtungen zur Auffindung von Mobiltelefonen, die Störung von Frequenzen, die Erweiterung des Kataloges der Dienstwaffen und die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz von Bodycams erhöht werden.
Als Datum des Inkrafttretens sind der 1. 9. 2025 und der 1. 1. 2026 vorgesehen.
