Härtefallfonds – Comeback Bonus

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJuni 2020

Verbesserung, Ausweitung und Erhöhung der Zahlungen aus dem Härtefallfonds – Comeback Bonus

Inkrafttreten

2.6.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.6.2020

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

Vortrag an den Ministerrat 27. 5. 2020, BMF-2020-0.326.904

Verbesserung, Ausweitung und Erhöhung der Zahlungen aus dem Härtefallfonds – Comeback Bonus; Vortrag an den Ministerrat 27. 5. 2020, BMF-2020-0.326.904 (==> Umsetzung durch Erlass des BMF vom 3. 6. 2020, 2020-0.336.229 )

Um Existenzen zu sichern und Unternehmer vor der Insolvenz zu bewahren, werden die Unterstützungsleistungen verbessert und erweitert:

Bei coronabedingtem Umsatzeinbruch können Antragsberechtigte somit zukünftig bis zu € 15.000,- insgesamt erhalten (darin enthalten bis zu € 3.000,- Comeback-Bonus). Für den gewählten Betrachtungszeitraum beträgt die maximale Förderungshöhe für den Nettoeinkommensentgang € 2.000,- und der Comeback-Bonus € 500,- pro Förderungswerber.

Die Mindestauszahlung beträgt pro Monat (inklusive Aufstockung bei Minimalbeträgen und Comeback-Bonus) € 1.000,-

Die Richtlinie des BMF vom 3. 6. 2020, 2020-0.336.229 tritt mit 2. 6. 2020 in Kraft und gilt bis 31. 12. 2022 (analog der Gültigkeit des Härtefallfondsgesetzes).



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