Verbesserung, Ausweitung und Erhöhung der Zahlungen aus dem Härtefallfonds – Comeback Bonus; Vortrag an den Ministerrat 27. 5. 2020, BMF-2020-0.326.904 (==> Umsetzung durch Erlass des BMF vom 3. 6. 2020, 2020-0.336.229 )
Um Existenzen zu sichern und Unternehmer vor der Insolvenz zu bewahren, werden die Unterstützungsleistungen verbessert und erweitert:
- Ausweitung auf sechs Monate: Der Betrachtungszeitraum wird von drei (aus sechs) Monaten auf sechs (aus neun) Monaten erweitert. Anträge können nunmehr (für maximal sechs Betrachtungszeiträume) von 16. 3. bis 15. 12 monatsweise gestellt werden. (==> Umsetzung erfolgte in Punkt 5.2 des Erlasses des BMF vom 3. 6. 2020, 2020-0.336.229 )
- Comeback-Bonus: Es wird darüber hinaus ein Comeback Bonus in Höhe von € 500,- pro Monat und somit von maximal € 3.000,- pro Antragsteller ausbezahlt. Dieser gilt für alle, die in Phase 2 anspruchsberechtigt sind. Bei bereits erledigten Anträgen erfolgt diese zusätzliche Auszahlung automatisch. (==> Umsetzung erfolgte in Punkt 6 des Erlasses des BMF vom 3. 6. 2020, 2020-0.336.229 )
- Aufstockung bei Minimalbeträgen: Bei Personen, die durch die Gegenrechnung von Nebeneinkünften und Versicherungsleistungen von über € 1.500,- netto einen Förderbetrag von unter € 500,- monatlich erhalten haben, wird dieser zukünftig automatisch auf jeweils € 500,- pro Betrachtungszeitraum aufgestockt. Für bereits abgerechnete Förderfälle erfolgt die Aufrundung auf den neuen Mindestförderbetrag automatisch. (==> Umsetzung erfolgte in Punkt 5.4 und 5.5 des Erlasses des BMF vom 3. 6. 2020, 2020-0.336.229 )
Bei coronabedingtem Umsatzeinbruch können Antragsberechtigte somit zukünftig bis zu € 15.000,- insgesamt erhalten (darin enthalten bis zu € 3.000,- Comeback-Bonus). Für den gewählten Betrachtungszeitraum beträgt die maximale Förderungshöhe für den Nettoeinkommensentgang € 2.000,- und der Comeback-Bonus € 500,- pro Förderungswerber.
Die Mindestauszahlung beträgt pro Monat (inklusive Aufstockung bei Minimalbeträgen und Comeback-Bonus) € 1.000,-.
Die Richtlinie des BMF vom 3. 6. 2020, 2020-0.336.229 tritt mit 2. 6. 2020 in Kraft und gilt bis 31. 12. 2022 (analog der Gültigkeit des Härtefallfondsgesetzes).