Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (BGBl I 2022/171, 625/BNR , AB 1730 , RV 1674 BlgNR 27. GP , 207/ME)
Bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden und deren Arbeitnehmer haben die Verpflichtung, amtliche Legitimationen bei der Ausübung der Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbes mitzuführen (etwa Gewerbetreibende und Handlungsreisende beim Aufsuchen von Privatpersonen). Derzeit bestehen die Gewerbelegitimationen aus Leinenpapier und werden von den Gewerbebehörden mit Schreibmaschine oder händisch beschrieben. Die Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Gewerbelegitimationen werden nun geändert: Es wird dafür das Scheckkartenformat eingeführt und die Ausstellung erfolgt in Zukunft nicht mehr durch die Gewerbebehörde selbst, sondern durch einen Auftragsverarbeiter, der vom BMWA zu beauftragen ist. Die Angaben, die das Dokument enthalten muss (darunter auch ein Lichtbild), werden in § 62a Abs 1 bzw Abs 2 aufgezählt und sind für alle betroffenen Gruppen von Gewerbetreibenden und Arbeitnehmer vereinheitlicht. In Übereinstimmung mit dem Prinzip der grundsätzlichen Gebühren- und Abgabenfreiheit der Gewerbeverfahren (§ 333a GewO 1994) sollen den Antragstellern für die Ausstellung der Gewerbelegitimationen keine Kosten auferlegt werden.
Der Umstieg auf das Schekkartenformat kann nicht nur durch eine Änderung der Gewerbelegitimationen-Verordnung erfolgen (derzeit: BGBl 1974/274; diese wird neu zu erlassen sein), die gesetzlichen Änderungen durch die vorliegende GewO-Novelle sind va va aus folgenden Gründen erforderlich:
- Zum einen wird für alle betroffenen Gruppen eine einheitliche Befristung der Gültigkeit der Legitimationen vorgesehen, die den Missbrauch von ausgestellten Legitimationen hintanhält, die Aktualität sicherstellt und die Abnützung der Scheckkarte berücksichtigt. Eine Befristung der Gültigkeit war derzeit nur in § 62 Abs 3 GewO 1994 für die Gewerbelegitimationen von Handlungsreisenden vorgesehen (fünf Jahre).
- Zum anderen sind die Bestimmungen betr die Legitimationen derzeit für die einzelnen Berufsgruppen an verschiedenen Stellen der GewO und unterschiedlich geregelt und werden nun vereinheitlicht. Zentrale Bestimmung für die Legitimationen ist nun § 62 GewO, sodass in den Regelungen, die Mitführungspflichten vorsehen, nur noch darauf verwiesen werden muss. Als einheitlicher Terminus wird für die Legitimationen der Begriff „Gewerbelegitimationen“ vorgesehen. Die bisher als Bevollmächtigte bzw Handlungsreisende, Mitarbeiter und Arbeitnehmer bezeichneten Personen werden in § 62 GewO einheitlich als Arbeitnehmer bezeichnet, weil Voraussetzung für die Ausstellung der Legitimation jedenfalls das Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden ist.