Änderung von FLAG und KBGG

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuli 2025

Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auf € 8.600,- ab 1. 1. 2025, Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für aus der Ukraine vertriebene Personen bis 31. 10. 2025

Inkrafttreten

1.1.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

18.3.2025

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2025/11

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden; BGBl I 2025/11, ausgegeben am 18. 3. 2025 (AB 31 BlgNR 28. GP ,  23/A BlgNR 28. GP )

Anhebung der Zuverdienstrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Rückwirkend mit 1. 1. 2025 wurden die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ab 1. 1. 2025 von € 8.100,- auf € 8.600,- angehoben. Damit soll den Eltern auch weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglicht werden. Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2025 eine geringfügige Beschäftigung aufgrund der Aufwertung im ASVG ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich (2025: € 551,10 mal 12 minus € 132,- Werbungskostenpauschale plus 30 % = € 8.425,56).

Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für Vertriebene aus der Ukraine

Der Rat der Europäischen Union hat mit der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. 6. 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes, gestützt auf Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2001/55/EG (kurz Massenzustromsrichtlinie), das vorübergehende Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen im Bundesgebiet bis 4. 3. 2026 verlängert.

Durch die entsprechenden Änderungen im FLAG und im KBGG erfolgt vorerst eine Verlängerung der Ansprüche auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für aus der Ukraine vertriebene Personen bis 31.10. 2025.



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