ua Änderung des COVID-19-GesG

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJuli 2020

Klarstellung, dass die Hauptversammlung einer SE im Jahr 2020 innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs stattfinden muss; Erstreckung der Fristen betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung sowie betreffend Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz

Inkrafttreten

28.7.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

6.7.2020

Betroffene Normen

2. COVTD-19-JuBG, COVID-19-GesG

Betroffene Rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht

Quelle

BGBl I 2020/58

Bundesgesetz, mit dem ua das Gesellschaftsrechtliche COVID-19- Gesetz geändert wird (BGBl I 2020/58, AB 206,  619/A)

Im COVID-19-GesG wird klargestellt , dass die Hauptversammlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) entsprechend der Verordnung (EU) 2020/699 über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) im Jahr 2020 nicht innerhalb der ersten sechs, sondern innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs abzuhalten ist.

Weitees werden die  Fristen betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung sowie betreffend Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz erstreckt.

Als Inkrafttretensdaten sind der 28. 5. 2020 und der 3. 7. 2020 vorgesehen.



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