Bundesgesetz, mit dem ua das Gesellschaftsrechtliche COVID-19- Gesetz geändert wird (BGBl I 2020/58, AB 206, 619/A)
Im COVID-19-GesG wird klargestellt , dass die Hauptversammlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) entsprechend der Verordnung (EU) 2020/699 über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) im Jahr 2020 nicht innerhalb der ersten sechs, sondern innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs abzuhalten ist.
Weitees werden die Fristen betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung sowie betreffend Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz erstreckt.
Als Inkrafttretensdaten sind der 28. 5. 2020 und der 3. 7. 2020 vorgesehen.