Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden, BGBl I 2020/73 vom 24. 7. 2020 (RV 284 BlgNR 27. GP )
Die Gesetzesnovelle hat die Unterstützung und Stärkung des bäuerlichen Raumes zum Ziel und umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- Streichung des Solidaritätsbeitrages nach dem BSVG in der Höhe von 0,5% der Leistung (dh § 29 BSVG tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. 12. 2019 außer Kraft);
- Erhöhung der Pensionsversicherungs-Beitragsgrundlage für hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres: Anhebung von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers, wobei diese Erhöhung durch Mittel des Bundes bedeckt wird (§ 23 Abs 6 Z 1 und Abs 9 lit b BSVG sowie § 373 Abs 3 BSVG)
- Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge im Ausgleichszulagenrecht – entsprechend der heutigen landwirtschaftlichen Realität – von 13% auf 10%. Durch eine Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass durch die Absenkung des fiktiven Ausgedinges neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage bereits ab 1. 1. 2020 gebühren, wenn der entsprechende Antrag im Jahr 2020 gestellt wird (und die Pension schon zu Jahresbeginn bezogen wurde). (§ 292 Abs 8 und 739 Abs 2 ASVG; § 149 Abs 7 und 379 Abs 2 GSVG; § 140 Abs 7 und § 373 Abs 4 BSVG)
- Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem BSVG auf den Wert im ASVG und GSVG (§ 23 Abs 10 lit a BSVG)
- Entfall des Beitragszuschlages von 3 % für Optionsbetriebe (Entfall des § 24c BSVG)
Die Änderungen treten rückwirkend mit 1. 1. 2020 in Kraft.