Änderung des KBGG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2023

Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld auf € 8.100,-; Verlängerung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld für aus der Ukraine Vertriebene bis 4. 3. 2025

Inkrafttreten

31.12.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2023

Betroffene Normen

KBGG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2023/183

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird; BGBl I 2023/183 vom 30. 12. 2023 (AB 2396 BlgNR 27. GP , 3753/A BlgNR 27. GP )

Anhebung der Zuverdienstgrenzen

Für Zeiträume ab 1. 1. 2024 wird die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld von € 7.800,- (= Zuverdienstgrenze für 2023) auf € 8.100,- angehoben. Damit soll den Eltern auch weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglicht werden.

Bei der Ermittlung der Grenzbetrages ist die im KBGG zur Gleichbehandlung aller Einkunftsarten festgelegte Berechnungsmethode (Geringfügigkeitsgrenze mal 12 minus € 132,- Werbungskostenpauschale plus 30 %) anzuwenden. Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2024 eine geringfügige Beschäftigung aufgrund der Aufwertung im ASVG ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich (2024: € 518,44 mal 12 minus € 132,- Werbungskostenpauschale plus 30 % = € 7.916,06). 

Kinderbetreuungsgeld für Flüchtlinge aus der Ukraine

Der Rat der Europäischen Union hat das vorübergehende Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen im Bundesgebiet bis 4. 3. 2025 verlängert. Im Einklang mit der nun beschlossenen Verlängerung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts wird auch der ursprünglich bis maximal 4. 3. 2024 vorgesehene Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (siehe dazu BGBl I 2022/154) für diesen Personenkreis bis längstens 4. 3. 2025 verlängert.



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