Nichtraucherschutz in der Gastronomie

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrAugust 2019

Umfassender NichtraucherInnenschutz auch in allen Lokalen (ausgenommen Freiflächen) ab 1. 11. 2019

Inkrafttreten

1.11.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.8.2019

Betroffene Normen

TNRSG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2019/66

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) geändert wird, BGBl I 2019/66 vom 23. 7. 2019 (AA-86 BlgNR 26. GP ; IA 859/A BlgNR 26. GP ).

Rauchverbot in der Gastronomie

Ab 1. 11. 2019 gilt auch in Gastronomiebetrieben (ausgenommen Freiflächen) ein umfassender Nichtraucherschutz (Aufhebung des § 13a TNRSG). Damit entfällt ab diesem Zeitpunkt auch das Beschäftigungsverbot für schwangere Dienstnehmerinnen (zB Kellnerinnen) in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Schwangere, die sich vor dem 1. 11. 2019 auf Grundlage des § 13a Abs 5 TNRSG in vorzeitigem Mutterschutz befinden, werden mangels spezieller Übergangsbestimmung im Gesetz mit 1. 11. 2019 ihren Dienst im (dann rauchfreien) Gastgewerbebetrieb wieder bis zum Beginn der Schutzfrist antreten müssen, sofern nicht ein anderer Grund für einen vorzeitigen Mutterschutz nach § 3 Abs 3 MSchG vorliegt und dies ärztlich bescheinigt wird.



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