Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz - COVID-19-GesG und Änderung des KMU-FörderungsG

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekMärz 2020

Besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19

Inkrafttreten

22.3.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

23.3.2020

Betroffene Normen

COVID-19-GesG

Betroffene Rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht

Quelle

BGBl I 2020/16

Bundesgesetz, mit dem ua 
  das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird und ein Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschafts rechtliches COVID-19-Gesetz - COVID-19-GesG)  erlassen wird (COVID-19-Gesetz) (BGBl I 2020/16, AB 112, 397/A BglNr 27. GP)

KMU-Förderungsgesetz

Die Änderung des KMU-Förderungsgesetzes sieht eine Möglichkeit der adäquaten Erhöhung des Rahmens rur Haftungsübernahmen der ÖHT rur Einzelbetriebe von derzeit 375 Millionen Euro mittels Verordnung vor.

Damit es in im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt. Damit dies in ausreichendem Maß geschehen kann, wird der Bundesminister rur Finanzen in Abweichung von § 7 Abs 2 ermächtigt, durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen.

 

Gesellschafts rechtliches COVID-19-Gesetz - COVID-19-GesG

Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBLl I 2020/13, getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden.

Die BMJ wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der oben genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.

Abweichend von § 104 Abs 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfmden.

 Dieses Bundesgesetz tritt mit 22. 3. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

 

 



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