8. COVID-19-Gesetz - Änderung Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekMai 2020

Erstreckung der Frist für Mitgliederversammlungen bei Vereinen

Inkrafttreten

22.3.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

6.5.2020

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht

Quelle

BGBl I 2020/30

Bundesgesetz, mit dem ua das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz geändert wird (BGBl I 2020/30, AB 139, 436/A)

Nach § 5 Abs. 2 erster Satz VerG hat die Mitgliederversammlung alle fünf Jahre stattzufinden. Es ist derzeit nicht abzusehen, wann eine Versammlung mit über 50 einzuladenden Teilnehmern in gewohnter - und in der Regel angestrebter - Durchführung als Präsenzversammlung angesichts der COVID-19-Pandemie wieder möglich sein wird. Da das VerG ohnehin von weit auseinanderliegenden Versammlungen ausgeht, erscheint es angemessen, größeren Vereinen eine Verschiebungsmöglichkeit bis Ende 2021 einzuräumen. Über deren Inanspruchnahme hat das Leitungsorgan in pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei kann ihm (oder einem anderen zur Einberufung zuständigen Organ) die Möglichkeit zu Hilfe kommen, allfällige dringende Fragen schon vor der verschobenen Präsenzversammlung einer schriftlichen Abstimmung zu unterziehen, wie dies nun in § 4 Abs 2 bis 6 der Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung, BGBl II 020/140, vorgesehen ist. Unberührt bleibt § 5 Abs. 2 letzter Satz VerG, wonach ein Zehntel der Mitglieder vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen können. 

Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf der Verschiebungsmöglichkeit, also mit Jahresende 2021 außer Kraft .



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