COVID-19 Investitionsprämie

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJuli 2020

Schaffung eines Anreiz für Unternehmensinvestitionen, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken.

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

9.7.2020

Betroffene Normen

InvPrG

Betroffene Rechtsgebiete

Unternehmensrecht

Quelle

91/BNR BlgNR 27. GP

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) erlassen wird (BGBl I 2020/88, 91/BNR , AB 338 , RV 288 BlgNr. 27. GP )

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig  zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden. Explizit ausgenommen sind vor allem klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 % der förderfähigen Kosten. Der Zuschuss wird verdoppelt, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung bzw Gesundheit/Life Science in Verbindung steht. 

Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ startet mit 1. 9. 2020, Anträge können bis 28.  2.2021 gestellt werden. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. 8. 2020 und 28. 2.2021 gesetzt werden. Für das Förderprogramm steht ein Budget in Höhe von 1 Mrd. Euro zur Verfügung.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft und mit 31. 12. 2025 außer Kraft.



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