Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird; BGBl I 2024/12 vom 27. 3. 2024 (AB 2457 BlgNR 27. GP , 3815/A BlgNR 27. GP )
Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988). Da anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften – so die Erläuterungen – gerade in Krisenzeiten bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander beitragen, wurde die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher € 400,- auf € 600,- ausgeweitet.
Die Erhöhung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.