Patentanwaltsgesetz (Novelle)

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekMai 2019

Ua Normierung eines rechtswissenschaftlichen Teil-Studiums als Ausbildungserfordernis und Aufnahme der Rechtsform GmbH & Co KG für Patentanwalts-Gesellschaften

Inkrafttreten

23.5.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

23.5.2019

Betroffene Normen

PatAnwG

Betroffene Rechtsgebiete

Immaterialgüterrecht, Anwaltliches Berufsrecht

Quelle

BGBl I 2019/39

Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert werden soll (BGBl I 2019/39, 180/BNR, Ab 577, RV 502 BlgNR 26. GP , 98/ME)

 

Ausbildung

Der Zugang zum patentanwaltlichen Beruf ist an eine universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften geknüpft sowie an bestimmte Praxiszeiten. Die notwendigen rechtswissenschaftlichen Kenntnisse wurden bisher im Rahmen der praktischen Tätigkeit erworben.

Nach dem noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (von Österreich bereits 2013 ratifiziert; vgl 2447 BlgNR 24. GP ) sind vor diesem Gericht neben Rechtsanwälten auch europäische Patentvertreter zugelassen, die jedoch eine zusätzliche Qualifikation in Form eines Zertifikats zur Führung europäischer Patentstreitverfahren aufweisen müssen (European Patent Litigation Certificate). Im Hinblick darauf werden daher nun die Ausbildungserfordernisse um rechtswissenschaftliche Studien ergänzt (Nachweis von Lehrveranstaltungen des österreichischen Rechts an einer Universität im Umfang von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten); Umfang und Art der einzelnen Lehrveranstaltungen sind nach Anhörung der Patentanwaltskammer durch Verordnung des Präsidenten des Patentamts zu regeln (§ 2 Abs 1 lit h PatAnwG, § 2a PatAnwG).

Im Gegenzug werden die erforderlichen Praxiszeiten entsprechend um ein Jahr verkürzt.

Klargestellt wird dazu in den ErläutRV auch, dass diese rechtswissenschaftlichen Studien ausschließlich der Ausbildung des Patentanwalts dienen und ein vollständiges Studium der Rechtswissenschaften nicht ersetzen können, weshalb sie per se zu keinen Vertretungsbefugnissen über die Ausübung der Patentanwaltschaft hinaus berechtigen.

Als Übergangsregelung sieht § 77b PatAnwG vor, dass eine Eintragung in die Liste der Patentanwälte auch ohne die neuen rechtswissenschaftlichen Studienzeiten für Personen möglich ist, die vor dem Inkrafttreten der Novelle ihre Praxis gem § 3 PatAnwG begonnen haben, die Patentanwaltsprüfung abgelegt haben oder in die Liste der Patentanwälte eingetragen waren.

Die Bestimmungen über die technische Befähigung des Patentanwalts dienen der Sicherung einer hochwertigen Beratung der Rechtsuchenden und der Funktionsfähigkeit insb des Patent-, Marken- und Musterwesens, weshalb weiterhin an einem entsprechenden Universitätsabschluss festgehalten wird. Während bisher auf die „Vollendung insgesamt mindestens fünfjähriger Studien an einer inländischen Universität“ abgestellt wurde, sollen nun die notwendigen Ausbildungszeiten in ECTS-Punkten angegeben werden (§ 2 Abs 1 lit d PatAnwG); neben der europaweiten Vergleichbarkeit der Studien dient dies auch der Berücksichtigung von Fachhochschul-Studiengängen, die zu ergänzenden facheinschlägigen Studien an einer Universität berechtigen. Durch die Festlegung des Arbeitsumfangs auf zumindest 270 ECTS-Punkte wird sichergestellt, dass die Ausbildungsdauer zumindest über vier Jahren liegt und es sich somit um ein Studium zum Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades handelt. Zur Gewährleistung der überwiegend technischen Ausbildung sind zumindest 75 % dieser Ausbildung (210 ECTS-Punkte) auf dem Gebiet der Technik oder Naturwissenschaften zu absolvieren.

Hinsichtlich der Patentanwaltsprüfung wird eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung vorgesehen und ein förmliches Anmeldeverfahren (mit Anmeldegebühren) installiert (§ 8 Abs 3 bis 5 und § 15 PatAnwG).

Patentanwalts-Gesellschaften

Nach § 1a Abs 1 PatAnwG kann der Patentanwaltsberuf nicht nur durch einen einzelnen Patentanwalt, sondern auch durch eine Patentanwalts-Gesellschaft ausgeübt werden, wobei die GmbH & Co KG bisher nicht als zulässige Gesellschaftsform angeführt war. Nunmehr wird jedoch auch die Rechtsform einer GmbH & Co KG ermöglicht, um flexiblere Gesellschafts-Beteiligungsmodelle gerade für jüngere Patentanwälte zu bieten (Einstieg als Kommanditist und gegebenenfalls sukzessiver Ausbau der Gesellschafterstellung). Im Vergleich zur Patentanwalts-GmbH bietet die GmbH & Co KG weiters flexiblere Entnahmemöglichkeiten und die breiteren gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der GmbH & Co KG machen es auch leichter, im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Auseinandersetzung entsprechend vorausblickend Vorkehrungen zu treffen.

Nach dem neuen Konzept der Patentanwalts-GmbH & Co KG (§ 29a Z 1 lit d und Z 10 PatAnwG) darf einziger Komplementär eine GmbH sein, deren Geschäftsgegenstand auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der KG und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein muss (und die daher als Gesellschaft nicht selbstständig zur Ausübung des Patentanwaltsberufs befugt ist). Geschäftsführer der Komplementär-GmbH darf nur ein Patentanwalt sein, der gleichzeitig auch Kommanditist der KG ist; damit soll auch die besondere Verschränkung zwischen der Komplementär-GmbH und der Patentanwalts-GmbH & Co KG hervorgehoben werden.

Hinsichtlich der Firmenbildung ergibt sich nach den ErläutRV bei der Patentanwalts-GmbH & Co KG die Besonderheit, dass die Firma der Komplementär-GmbH auch den Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs enthalten muss, obwohl dies an sich nur auf die Patentanwalts-KG zutrifft.

Zum Schutz der Mandanten wird die bereits bisher für die Patentanwalts-GmbH vorgesehene Mindestversicherungssumme von insgesamt € 2,4 Mio für jeden Versicherungsfall auch für die Patentanwalts-GmbH & Co KG vorgesehen (§ 21a Abs 4 PatAnwG).

Für natürliche Personen, die nicht der Berufsgruppe der Patentanwälte angehören, wird weiters die Möglichkeit zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen auf den Erbweg beschränkt (§ 29a Z 1 PatAnwG). Für diese Personengruppe sowie für Gesellschafter, die auf die Ausübung ihres Berufs verzichtet haben, gilt nunmehr eine Frist von drei Jahren ab der Rechtsnachfolge bzw des Verzichts auf die Berufsausübung, innerhalb der sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter abzugeben haben. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich für Ehepartner oder eingetragene Partner oder Kinder als Erben: Beginnen diese Erben spätestens binnen eines Jahres ab Eintritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers, sich als Anwärter auf den Patentanwaltsberuf vorzubereiten, verlängert sich die Frist bis zum 30. Lebensjahr des Erben oder bis 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers, je nachdem welches Ereignis später eintritt.

Weitere wichtige Änderungen

Ferner sollen zur Abgrenzung von Wohnsitz der Patentanwälte (bzw Sitz der Gesellschaften) und deren Kanzleisitz Unklarheiten beseitigt werden: Im neuen § 25 Abs 1 PatAnwG wird der Kanzleisitz nunmehr definiert (als Büro oder Geschäftsstelle mit allen personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Berufsausübung, das/die zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten des Patentanwalts dauerhaft betrieben wird; die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keine tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Ort der Niederlassung).

Entsprechend der zunehmenden Wichtigkeit und Verfügbarkeit elektronischer Kundmachungsmedien sollen bestimmte Informationen der Patentanwaltskammer (Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder Streichung daraus; Sitzverlegung) künftig ausschließlich durch Veröffentlichungen im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at ) erfolgen (§ 6 Abs 2, § 7 Abs 4, § 25 Abs 2 PatAnwG).

In Anpassung an die RL 2013/55/EU soll weiters der partielle Zugang zu einer vorübergehend grenzüberschreitenden patentanwaltlichen Berufstätigkeit ermöglicht werden (§§ 16a bis 16c PatAnwG).

Inkrafttreten

Die Novelle tritt 23. 5. 2019 in Kraft.



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