KBGG-Novelle, Jungfamilienfondsgesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2019

Ab 1.8.2019: Erstreckung der Frist zur Vorlage der Abgrenzungsnachweise für selbstständig Erwebrstätige KBG-Bezieher für Geburten ab 1. 1. 2012 bis 28. 2. 2017 und Schaffung eines Jungfamilienfonds

Ab 2020: ua höhere Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Inkrafttreten

1.1.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.8.2019

Betroffene Normen

Jungfamilienfondsgesetz, KBGG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2019/75

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert und ein Gesetz über die Errichtung eines Jungfamilienfonds (Jungfamilienfondsgesetz) erlassen werden, BGBl I 2019/75 vom 31. 7. 2019 (IA 816/A BlgNR 26. GP ).

Im Bereich des Kinderbetreuungsgeldes kommt es zu folgenden zwei Änderungen:

1. Erhöhung der Zuverdienstgrenze

Ab 1. 1. 2020 wird beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe die Zuverdienstgrenze von € 6.800,- pro Kalenderjahr auf € 7.300,- pro Kalenderjahr angehoben.

2. Erleichterungen beim Nachweis der Einkünfte selbstständig Erwerbstätiger

Die zweite Änderung betrifft die Frist für den Nachweis der Einkünfte selbstständig Erwerbstätiger:

Selbstständige, die nicht ganzjährig Kinderbetreuungsgeld beziehen, haben ein Wahlrecht und können daher entweder die Berechnung des Zuverdienstes mit den steuerlich erzielten Jahreseinkünften vornehmen lassen oder eine (steuerlich korrekte) Abgrenzung der Einkünfte auf den Anspruchszeitraum vornehmen und dem Krankenversicherungsträger vorlegen; dadurch werden nur die abgegrenzten Einkünfte zur Zuverdienstberechnung herangezogen und es erfolgt eine Hochrechnung auf einen Jahresbetrag. Die Berechnung anhand der Jahreseinkünfte kann für den einzelnen Elternteil günstiger sein, weshalb nicht jedem Elternteil zu einer Abgrenzung geraten werden kann. Für die Vornahme sowie den Nachweis der Abgrenzung besteht eine Zwei-Jahresfrist (Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem jeweiligen Zuverdienstjahr).

Da es sich dabei um eine materiellrechtliche Frist handelt (so bestätigt vom VwGH 25. 9. 2018, Ra 2018/03/0085, ARD 6623/10/2018), ist sie unbedingt einzuhalten. In der Praxis hat sich allerdings herausgestellt, dass sie von den Eltern oftmals irrtümlich versäumt wurde, obwohl alle Eltern im Informationsblatt im Zuge der Antragstellung über die Frist informiert wurden. Für Geburten seit 1. 3. 2017 erfolgen daher bereits zwei Erinnerungen an die Eltern: eine anzukreuzende gezielte Erinnerung im Antragsformular für Eltern, die bereits bei der Antragstellung selbstständig erwerbstätig sind, und eine zweite allgemeine Erinnerung für alle Eltern (also auch für jene, die erst später eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben). Diese Gruppe ist daher von der Gesetzesänderung nicht erfasst.

Für Geburten von 1. 1. 2012 bis 28. 2. 2017 wird nun durch eine neuen § 50 Abs 24 KBGG die Frist zur Vorlage der Abgrenzungsnachweise verlängert. In diesen Fällen „kann der Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG des Elternteils, der das pauschale Kinderbetreuungsgeld, das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, bis zum 31. 12. 2025 erbracht werden“. Abgrenzungen, die zwar korrekt und richtig sind, aber erstmals nach dem 31. 12. 2025 vorgenommen werden bzw beim Krankenversicherungsträger einlangen, sind endgültig verspätet und werden nicht für die Berechnung des Zuverdienstes herangezogen.

Weiters ist vorgesehen, dass die Krankenversicherungsträger im laufenden Prüfverfahren den Elternteil individuell auf die Möglichkeit zur Vorlage des Abgrenzungsnachweises hinzuweisen haben, wenn sie aufgrund der Jahreseinkünfte eine Überschreitung des Grenzbetrags feststellen und andere maßgebliche Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG enthalten sind. Der Elternteil hat den Nachweis dann binnen zwei Monaten vorzulegen, eine spätere Vorlage ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Dies gilt sinngemäß auch für Personen iSd § 12 und § 13 KBGG (Ehegatten bzw „Nicht Alleinstehende“).

Für Fälle von Geburten von 1. 1. 2012 bis 28. 2. 2017, bei denen die Eltern die Vorlagefrist versäumt haben und die bereits rechtskräftig zu einer Rückzahlung verpflichtet wurden, wird durch ein neues Jungfamilienfondsgesetz (JFFG) ein „Jungfamilienfonds“ bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet, der den Zweck hat, Eltern zum Ausgleich für Rückzahlungen, die alleine aus dem Versäumen der Vorlagefrist über den Nachweis nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG resultieren, eine Zuwendung aus dem Fonds zu gewähren. Dabei handelt es sich nicht um eine Familienleistung aus dem FLAF; dotiert wird der Fonds aus Mitteln der Überbrückungshilfe, die nach Auslaufen dieser Leistung nun verfügbar sind. Ist die Rückzahlungsverpflichtung rechtskräftig, aber die Rückzahlung noch nicht (oder nicht zur Gänze) erfolgt, kann die Zuwendung in Höhe des ausstehenden Betrags in Form einer direkten Rückzahlung an den Krankenversicherungsträger gewährt werden.

Die Abwicklung von Zuwendungen aus dem Jungfamilienfonds wird nach Maßgabe von Fonds-Richtlinien erfolgen, die vom Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erlassen sind.



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