Änderung des ORF-Beitrags-Gesetz 2024

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrOktober 2025

Entlastung von Unternehmen mit mehreren Standorten bei der ORF-Gebühr

Inkrafttreten

1.1.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

16.10.2025

Betroffene Normen

ORF-Beitrags-Gesetz

Betroffene Rechtsgebiete

Steuerrecht

Quelle

BGBl I 2025/59

Bundesgesetz, mit dem das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geändert wird, BGBl I 2025/59 vom 16. 10. 2025 (AA-28 BlgNR 28. GP ; AB 202 BlgNR 28. GP ; IA 410/A BlgNR 28. GP )

Seit 1. 1. 2024 haben neben privaten Einzelpersonen auch alle kommunalsteuerpflichten Unternehmen - also alle Betriebe, die Mitarbeitende beschäftigen - einen ORF-Beitrag zu leisten, unabhängig davon, ob sie an der Betriebsstätte ein Empfangsgerät haben oder nicht. Mit der kundgemachten Änderung des ORF-Beitrags-Gesetzes kommt es nun rückwirkend mit 1. 1. 2025 - und befristet bis Ende 2027 - zu einer Entlastung von Unternehmen mit mehreren Standorten. Bislang hatte ein Unternehmer je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die er im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag (in der Höhe gestaffelt nach der Summe der Arbeitslöhne) zu leisten, wodurch es zu Mehrfachbelastungen kam, wenn Unternehmen Mitarbeiter an mehreren Standorten in verschiedenen Gemeinden einsetzen.

Nunmehr wird auf die gesamte Lohnsumme eines Unternehmens abgestellt, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten ein Unternehmen hat und unabhängig von der jeweiligen Gemeinde. Davon profitieren etwa Baufirmen mit Baustellen in verschiedenen Gemeinden, aber auch Unternehmen, die mehrere Standorte haben. An der Bemessungsgrundlage - bis 1,6 Mio € Lohnsumme wird beispielsweise ein ORF-Beitrag fällig, über 90 Mio € Lohnsumme sind es 50 ORF-Beiträge - ändert sich nichts.

Weiters sieht die Novelle vor, dass bei der Beurteilung, ob ein Haushalt die ORF-Gebühr zu entrichten hat, auch die Wohnkosten anzurechnen sind. Konkret wird bei der Berechnung des Haushaltseinkommens automatisch eine Pauschale von € 500,- für Wohnaufwand abgezogen, sofern das Haushaltsnettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Grenze übersteigt. Ist der tatsächliche Wohnaufwand (Hauptmietzins und Betriebskosten) höher, kann dieser geltend gemacht werden, wobei hiervon nur der geregelte Wohnsektor betroffen ist und gewährte Mietzinsbeihilfen anzurechnen sind. 



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