Änderung des BPGG (Angehörigenbonus)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2023

Einführung eines jährlichen Pflegebonus für pflegende Angehörige

Inkrafttreten

1.7.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2022

Betroffene Normen

BPGG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2022/213

Bundesgesetz, mit dem Bundespflegegeldgesetz geändert wird, BGBl I 2022/213 vom 29. 12. 2022 (AA-307 BlgNR 27. GP ; AB 1824 BlgNR 27. GP ; IA 2717/A BlgNR 27. GP )

Überblick

In Österreich gibt es rund 800.000 pflegende Angehörige, die Personen mit Anspruch auf Pflegegeld daheim betreuen. Als eine Maßnahme zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen, die ihre Erwerbstätigkeit infolge der Pflege reduziert oder aufgegeben haben, wird ab 1. 7. 2023 ein Angehörigenbonus eingeführt. Dieser beträgt im Jahr 2023 € 750,- und in weiterer Folge jährlich € 1.500,-, gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.

Einen Anspruch auf den Angehörigenbonus hat man entweder bei Vorliegen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wegen der Pflege naher Angehöriger oder bei fehlender Selbst- oder Weiterversicherung bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen.

Vorliegen einer Selbst- oder Weiterversicherung

Anspruchsberechtigt sind nach § 21g BPGG Personen, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen und sich in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG selbst versichert oder nach § 77 Abs 6 ASVG (§ 28 Abs 6 BSVG, § 33 Abs 9 GSVGweiterversichert haben. Die Eigenschaft eines nahen Angehörigen ergibt sich aus den § 18a und § 18b ASVG sowie § 77 Abs 6 ASVG.

Der Bonus ist von Amts wegen bei Vorliegen oben genannter Voraussetzungen höchstens für ein Jahr rückwirkend, jedoch frühestens ab 1. 7. 2023 an den Anspruchsberechtigten in monatlichen Teilbeträgen durch den für die Selbst- oder Weiterversicherung zuständigen Entscheidungsträger auszuzahlen. Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils Entscheidungsträger mittels Bescheid, gegen den eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden kann.

In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.

Bonus bei fehlender Selbst-/Weiterversicherung

Liegt keine Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung vor, besteht die Möglichkeit eines Angehörigenbonus für den pflegenden Angehörigen unter erschwerten Voraussetzungen (§ 21h BPGG). Der Anspruch besteht nur, wenn

  • ein gemeinsamer Haushalt des nahen Angehörigen mit der Person mit Anspruch auf Pflegegeld besteht,
  • der nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat, und
  • das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen im Kalenderjahr, das der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von € 1.500,- nicht übersteigt (Jahresbruttoeinkommen abzüglich SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und Lohnsteuer/Einkommensteuer dividiert durch 12). Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erbringen.

Aus der Voraussetzung der überwiegenden Pflege ergibt sich, dass pro pflegebedürftige Person der Angehörigenbonus nur für einen pflegenden Angehörigen gebühren kann. Als nahe Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Geschwister, Schwiegerkinder und Schwiegereltern.

Um den Angehörigenbonus nach § 21h BPGG in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die überwiegende Pflege seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Antrages auf den Angehörigenbonus erbracht wurde und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat. Ein mögliches Ruhen in dieser Zeit schadet nicht. Kurzfristige Unterbrechungen der seit einem Jahr bestehenden überwiegenden Pflege schaden weder bei dem nahen Angehörigen (zB Erholungsaufenthalte oder Kuraufenthalte) noch bei der pflegebedürftigen Person (zB Übergangspflege oder Kurzzeitpflege).

Der Angehörigenbonus in dieser Variante ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen auszuzahlen. Über die Gewährung, Entziehung oder Ablehnung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständige Entscheidungsträger (PVA, SVS oder BVAEB) mittels Bescheid.

Auch hier ist ein Wegfall der Voraussetzungen dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen mitzuteilen. Ua sind Änderungen des Einkommens, des gemeinsamen Haushalts oder der Pflegegeldstufe bekanntzugeben. Ein Wegfall der Voraussetzungen sowie die Überschreitung der Einkommensgrenze führt zur Entziehung des Angehörigenbonus. Das Einkommen kann in angemessenen Abständen überprüft werden. Eventuell entstandene Übergenüsse können vom zuständigen Entscheidungsträger zurückgefordert werden.



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