Crowdfunding: Schwarmfinanzierungsdienste

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJänner 2022

Anpassung an den unionsweiten Rechtsrahmen für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen iSd VO (EU) 2020/1503 (FMA als Aufsichtsbehörde; Abgrenzung zu KMG 2019 und AltFG)

Inkrafttreten

31.12.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.1.2022

Betroffene Normen

AltFG, FMABG, KMG 2019, KSchG, Schwarmfinanzierung-Vollzugsgeset

Betroffene Rechtsgebiete

Konsumentenschutz, Wertpapierrecht, Finanzmarktrecht

Quelle

BGBl I 2021/225, 437/BNR , AB 1181 , RV 1165 BlgNr 27. GP , 144/ME

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz) erlassen und das Kapitalmarktgesetz 2019, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (BGBl I 2021/225437/BNR , AB 1181 , RV 1165 BlgNr 27. GP , 144/ME  )

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz 

Mit dem Gesetzespaket soll die VO (EU) 2020/1503 [über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen]  in Österreich anwendbar gemacht werden.

Die VO harmonisiert unionsweit den Rechtsrahmen für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen iSd VO (EU) 2020/1503 und sieht im Wesentlichen harmonisierte Regelungen für folgende Bereiche vor:

  • Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern
  • Organisation von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und Betrieb von Schwarmfinanzierungsplattformen
  • Bearbeitung von Beschwerden, Vermeidung von Interessenkonflikten und Auslagerung von betrieblichen Aufgaben
  • Aufsichtsrechtliche Sicherheiten
  •  Information von Kunden und Erstellung eines Anlagebasisinformationsblatts
  • Kenntnisprüfung und Simulation der Verlustfähigkeit sowie Einräumung einer vorvertraglichen Bedenkzeit
  • Marketingmitteilungen

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Um die VO in Österreich anwenden zu können, wird ein Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz erlassen, in dem die FMA als zuständige Behörde für die Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern benannt und mit den hiefür erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet wird. Im Zusammenhang damit enthält das Gesetz im Wesentlichen Strafbestimmungen sowie Bestimmungen über die Erhebung von Rechtsmitteln, die Veröffentlichung von Entscheidungen sowie die Meldung von Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Weiters werden zur Anwendbarmachung der VO eine Regelung der Haftung für die Informationen in Anlagebasisinformationsblättern, Verordnungsermächtigungen für die FMA sowie eine Klarstellung vorgesehen, dass im Zusammenhang mit der Erbringung von kreditbasierten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister die Annahme bzw Vergabe von Mitteln durch Projektträger bzw Anleger keinen weiteren innerstaatlichen Konzessionspflichten unterliegt.

Gesetzesänderungen

Ferner werden das KMG 2019 und das AltFG geändert, um Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der VO (EU) 2020/1503 fallen, vom Anwendungsbereich dieser beiden Bundesgesetze auszunehmen, gleichzeitig aber die Einrechnung dieser Angebote in bestimmte Betragsgrenzen sicherzustellen. Vorgesehen sind weiters eine Erweiterung der Ausnahmen von der Meldepflicht für den Emissionskalender im KMG 2019 sowie eine Präzisierung der erforderlichen Warnhinweise durch Emittenten und Plattformbetreiber im AltFG (Hinweis  auf das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des Kapitals  in klarer, einfach verständlicher Sprache).

Entsprechend anzupassen sind auch das FMABG und das KSchG.

Inkrafttreten

Das Inkrafttreten ist für den Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen.



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