21. COVID-19-Gesetz

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekAugust 2020

Ergänzung des Berechtigungsumfangs der Bilanzbuchhalter, um es dieser Berufsgruppe zu ermöglichen, Anträge auf Zuschüsse einzubringen, die einem Unternehmern auf der Grundlage von § 2 Abs 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes gewährt werden

Inkrafttreten

20.5.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

6.8.2020

Betroffene Normen

BiBuG 2014

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2020/97

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe geändert wird (BGBl I 2020/97,  52/BNR, AB 185, 538/A)

Die Ergänzung des Berechtigungsumfangs der Bilanzbuchhalter iSd § 1 Abs 1 ermöglich es dieser Berufsgruppe, Anträge auf Zuschüsse einzubringen, die einem Unternehmern auf der Grundlage von § 2 Abs 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes gewährt werden.

Es wird eine Sunset Clause, auslaufend mit 31. 8. 2021, für die Vetretung in Beihilfeangelegenheiten in Zusammenhang mit Fixkostenzuschüssen verankert.



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