Änderung des AMSG (Kurzarbeit)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrApril 2022

Verlängerung der Kurzarbeitsbeihilfe auch ohne besondere Begründung über die Dauer von 24 Monaten hinaus (längstens bis 31. 5. 2022); Auslaufen der erhöhten COVID-19-Kurzarbeit Ende März 2022

Inkrafttreten

1.3.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.4.2022

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsmarktförderung

Quelle

BGBl I 2022/44

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird, BGBl I 2022/44 vom 13. 4. 2022 (AB 1406 BlgNR 27. GP ; IA 2334/A BlgNR 27. GP )

Pandemiebedingte Kurzarbeit läuft Ende März 2022 aus

Nach § 37b Abs 4 AMSG darf eine Kurzarbeitsbeihilfe zunächst nur für die Dauer von sechs Monaten gewährt werden, wobei Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 24 Monaten möglich sind. Darüber hinausgehende Verlängerungen sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.

Die aktuelle Phase 5 unterscheidet zwei verschiedene Modelle:

  • Kurzarbeit für von der COVID-19-Pandemie besonders betroffene Unternehmen mit einer Kurzarbeitsbeihilfe im vollen Ausmaß,
  • reguläre Form der Kurzarbeit für nicht besonders betroffene Unternehmen mit um 15 % eingekürzter Kurzarbeitsbeihilfe.

Die wegen der Pandemie eingeführte CoV-Kurzarbeit mit vollem Kostenersatz für Unternehmen läuft mit Ende März 2022 aus.

Für die reguläre Form der Kurzarbeit wird die maximale Dauer der Inanspruchnahme der regulären Kurzarbeit um zwei Monate ausgeweitet. Gewährte Beihilfen aufgrund einer pandemiebedingten Kurzarbeit können daher ohne besondere Begründung über die Dauer von 24 Monaten hinaus, jedoch längstens bis 31. 5. 2022 verlängert werden können. Die maximale Inanspruchnahme der Kurzarbeit wird damit von 24 auf 26 Monate verlängert. Betriebe, die über diesen Zeitraum hinaus Kurzarbeit in Anspruch nehmen müssen, können diese nach der bisherigen Regelung nur bei Vorliegen besonderer Umstände in anderem Begründungszusammenhang (insbesondere Elementarereignisse, wie Brand, Unfall oder Naturkatastrophe) verlängern. 



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