Landarbeitsgesetz und IESG (Novelle)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrFebruar 2019

Umsetzung arbeitsrechtlicher Regelungen für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich; Erstattung von Internatskosten für land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge

Inkrafttreten

16.1.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

23.1.2019

Betroffene Normen

IESG, LAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2019/16

Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden, BGBl I 2019/16 vom 15. 1. 2019 (AB 416 BlgNR 26. GP ; RV 376 BlgNR 26. GP ; 52/ME NR 26. GP ).

1. Änderung des Landarbeitsgesetzes

Mit dieser LAG-Novelle werden eine Vielzahl an arbeitsrechtlichen Bestimmungen für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich nachvollzogen

Im Bereich der Arbeitszeit werden Regelungen der letzten Novelle zum Arbeitszeitgesetz dem Bedarf des LAG angepasst übernommen; dies sind insbesondere:

  • Anhebung der Höchstarbeitszeit auf 12/60 für die Arbeitsspitzen
  • Entfall der Überstundenkontingente
  • Anhebung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden bei Gleitzeit
  • Bestimmte Dienstnehmer mit Leitungsfunktionen werden ganz oder teilweise Ausnahmen von den Aufzeichungspflichten ausgenommen. Für sie gilt generell eine Höchstarbeitszeit von zwölf bzw. 60 Stunden.

Zusätzlich wurden weitere Regelungen aus dem AZG übernommen, wobei teilweise Abweichungen vorgesehen sind:

  • Lage der Normalarbeitszeit und Abgeltung von Zeitguthaben
  • Verkürzung der Ruhepause auf 30 Minuten
  • Übernahme des Systems des ARG für die wöchentliche Ruhezeit (Wochenendruhe – Wochenruhe – Ersatzruhe)
  • Durchrechnung der wöchentlichen Ruhezeit für Almbewirtschaftung, Schichtarbeit und Ernteübernahme
  • Weitgehende Kollektivvertragsdispositivität der gesetzlichen Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge

Des Weiteren werden Angleichungen bei der Arbeitszeit von Jugendlichen an das KJBG vorgenommen:

  • Möglichkeit der Durchrechnung der Normalarbeitszeit
  • Ermöglichung der Arbeit bis 22 Uhr für Jugendliche über 16 Jahre durch Kollektivvertrag
  • Wöchentliche Ruhezeit (in der Regel zwei freie Tage)

Im technischen Arbeitnehmerschutz werden zahlreiche Änderungen des ASchG, soweit sie für das Landarbeitsgesetz relevant sind, nachvollzogen. Dies sind insbesondere:

  • Betonung der Prävention von arbeitsbedingten psychischen Belastungen
  • Klarstellung über die Vereinbarkeit der Funktionen Präventivfachkraft und Sicherheitsvertrauensperson
  • Grundsätzliche Erneuerung der Terminologie bei gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Neuregelung des Nichtraucherschutzes

Folgende Änderungen des MSchG und des VKG durch BGBl I 2015/149 und BGBl I 2015/162 werden übernommen:

  • Wenn der Elternteil, der das Kind zunächst betreut, keinen Karenzanspruch hat (selbstständig, Studium, arbeitslos), kann bisher der andere Elternteil nicht später in Karenz gehen. Dies wird nunmehr ermöglicht.
  • Karenz und Teilzeit auch für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht
  • Einführung einer Bandbreite bei der Elternteilzeit (Reduktion um mindestens 20 %, aber mindestens zwölf Stunden)
  • Kündigungs- und Entlassungsschutz für Dienstnehmerinnen nach einer Fehlgeburt

Aus dem AVRAG werden folgende Regelungen übernommen:

  • Wiedereingliederungsteilzeit
  • Schaffung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Lohnabrechnung
  • Transparenz bei der Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Transparenz bei All-In-Verträgen durch ziffernmäßige Ausweisung des Grundlohnes
  • Anpassungen bei der Familienhospizkarenz
  • Karenzierung für die Dauer des Bezugs von Reha- oder Umschulungsgeld

Zuletzt ist noch vorgesehen, dass die Erstattung von Internatskosten für auszubildende Lehrlinge auch für die Berufe der Land- und Forstwirtschaft vorgesehen wird.

Die entsprechenden Ausführungsgesetze der Länder sind bis spätestens 15. 7. 2019 zu erlassen.

2. Änderung des IESG

Im IESG wurde bisher nur die Bedeckung der Aufwendung der Lehrberechtigten für Lehrlinge nach dem BAG normiert. Daher wurde nun eine Erweiterung des Lehrlingskreises auf die Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen.

 



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