Änderung des BSchEG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2024

Verfassungskonforme Einbeziehung von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben in das BSchEG; Parteistellung der ÖGK im Verwaltungsverfahren

Inkrafttreten

1.7.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Entwurf

Letzte Änderung

29.3.2024

Betroffene Normen

BSchEG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

323/ME NR 27. GP

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden soll, Ministerialentwurf 18. 3. 2024, 323/ME NR 27. GP

→ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

1. Verfassungskonforme Einbeziehung von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben in das BSchEG

Das BSchEG sieht für bestimmte Arbeitnehmer einen Entgeltanspruch bei witterungsbedingtem Arbeitsentfall gegenüber ihren Arbeitgebern vor; diese haben einen Anspruch auf Rückerstattung der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung. Der Aufwand für die Schlechtwetterentschädigung wird aus Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer und durch einen Bundesbeitrag aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik gedeckt. Durch die Regelungen des BSchEG soll demnach das Risiko des Schlechtwetters auf die gesamte Baubranche aufgeteilt werden.

Die aktuelle Regelung des § 1 Abs 5 BSchEG über die Einbeziehung von überlassenen Arbeitskräften in das BSchEG stellt auf den Umstand ab, ob die überlassenen Arbeitskräfte gemäß § 2 Abs 1 lit h BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitskräfteüberlassung in Betriebe der Stuckateure und Trockenausbauer dem Anwendungsbereich des BSchEG unterliegt, obwohl die Beschäftigung von (eigenen) Arbeitnehmern in Betrieben der Stuckateure und Trockenausbauer vom Anwendungsbereich des BSchEG (seit der Novelle BGBl I 2005/104) ausgenommen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. 6. 2023, G 137/2023, ARD 6865/12/2023, die § 1 Abs 5 und § 12 Abs 4 letzter Satz BSchEG und damit die Einbeziehung der Arbeitskräfteüberlasserbetriebe aufgrund dieser Ungleichbehandlung wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz iSd Art 7 B-VG mit Ablauf des 30. 11. 2024 aufgehoben. Ab 1. 12. 2024 wären somit sämtliche Arbeitskräfteüberlasserbetriebe vom Geltungsbereich des BSchEG ausgenommen. Da dies mit dem Zweck des BSchEG arbeitsmarktpolitisch nicht vereinbar ist, soll mit der vorliegenden Novelle der Geltungsbereich des BSchEG nunmehr in einer verfassungskonformen Weise ausgestaltet werden.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung des § 1 Abs 5 BSchEG soll erreicht werden, dass Arbeitnehmer dann in den Geltungsbereich des BSchEG fallen, wenn sie in einen Betrieb überlassen werden, auf den das BSchEG Anwendung findet, somit der Beschäftigerbetrieb in den Geltungsbereich des BSchEG fällt. Damit soll ein Gleichklang zwischen Stammbelegschaft und überlassenen Arbeitskräften gewährleistet sein.

Da die Beitragseinhebung durch die Träger der Krankenversicherung, die Rückerstattung der Schlechtwetterentschädigungsbeiträge hingegen durch die BUAK erfolgt, soll mit einem neuen § 2a BSchEG eine bessere Nachvollziehbarkeit der Rückerstattungsanträge durch Überlassungsbetriebe für ihre überlassenen Arbeitskräfte eingeführt werden: So soll der Überlasserbetrieb der BUAK die Mitteilung gemäß § 12 AÜG im Zusammenhang mit seiner Meldeverpflichtung nach § 22 BUAG zu übermitteln haben. Aus der Überlassungsmitteilung ergibt sich ua der Beschäftiger und der maßgebliche Kollektivvertrag. Da diese Mitteilungsverpflichtung nach dem AÜG bereits gegenüber der überlassenen Arbeitskraft besteht, kommt es zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Überlasserbetriebe.

Die Änderung soll mit 1. 7. 2024 in Kraft treten.

2. Parteistellung im Verwaltungsverfahren

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist nach § 12 Abs 5 BSchEG durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die SV-Beiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der BUAK Parteistellung zu. Auch wenn die Sozialversicherungsträger in Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG die Möglichkeit haben, Revision als belangte Behörde zu erheben, soll nunmehr klargestellt werden, dass neben der BUAK auch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls Parteistellung in diesen Verfahren haben.



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