Sonderfreistellung COVID-19 für Schwangere - Anpassung ab 1. 7. 2022 bis 31. 12. 2022

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuli 2022

Verordnungsermächtigung in § 3a MSchG ab 1. 7. 2022 zur Festlegung des Zeitraums und der Voraussetzungen, unter denen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche nach § 3 mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen und somit ein Anspruch auf Sonderfreistellung unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts besteht.

Inkrafttreten

1.7.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.6.2022

Betroffene Normen

MSchG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2022/87

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird; BGBl I 2022/87 vom 30. 6. 2022 (NR-Beschluss 539/BNR ; AB 1507 BlgNR 27. GP ; IA 2593/A BlgNR 27. GP )

Nachdem in der COVID-19-Pandemie auf neue Varianten des SARS-COV-2-Virus und andere damit verbundene Gefährdungslagen rascher reagiert werden muss, wird eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin bzw den Bundesminister für Arbeit in § 3a MSchG, der die Sonderfreistellung COVID-19 für Schwangere regelt, aufgenommen. Der neu gefasste § 3a MSchG tritt mit 1. 7. 2022 in Kraft und mit  31. 12. 2022 außer Kraft.

Hinweis

§ 3a Abs 1 bis 3 und 5 bis 8 in der bis zum Ablauf des 30. 6. 2022 geltenden Fassung ist auch nach Ablauf des 30. 6. 2022 weiterhin auf alle schwangeren Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Schwangerschaft vor dem Ablauf des 30. 6. 2022 eingetreten ist und sich über den 1. Juli 2022 hinaus erstreckt. Bei Eintritt der Schwangerschaft vor dem 30. 6. 2022 gelten demnach also die bisherigen Bestimmungen (dh Verbot von Arbeiten, bei denen physischer Körperkontakt mit anderen Personen  besteht, etc).

Soweit die epidemiologischen Situation zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes wegen COVID-19 es erforderlich macht, kann in der Verordnung festgelegt werden, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MschG mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen und somit ein Anspruch auf Sonderfreistellung unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts besteht.

Als Kriterien für eine solche epidemiologische Situation wird insbesondere auf die Kriterien des § 1 Abs 7 Z 1, Z 4, Z 4a und Z 4b COVID-19-Maßnahmengesetz verweisen. Dabei handelt es sich um

Zudem kann in der Bewertung auch der immunologische Schutz von Schwangeren durch eine oder mehrere Impfungen oder Genesungen berücksichtigt werden.

Über die Festlegung des Zeitraums eines möglichen Sonderfreistellungsanspruchs in der Verordnung wird ermöglicht, dass zB über die Sommermonate ein Anspruch auf Sonderfreistellung nicht mehr besteht, falls die epidemiologische Situation dies zulässt.

Über die Festlegung der Voraussetzungen in der Verordnung kann spezifisch auf die derzeit zirkulierenden Varianten, ihr Infektionsrisiko und ihr Gefährdungspotenzial für Schwangere eingegangen werden. Voraussetzungen, unter denen Schwangere in diesem Zusammenhang nicht beschäftigt werden können, könnten zB sein:

Liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Sonderfreistellung vor, so muss trotzdem der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so ändern, dass eine Gefährdung der werdenden Mutter nicht mehr möglich ist oder der Dienstnehmerin einen Ersatzarbeitsplatz anbieten. Erst wenn weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch ein Ersatzarbeitsplatz möglich sind, besteht der Anspruch auf die Sonderfreistellung (Abs 3 und 4).

Hinweis

Unverändert gegenüber der bisherigen Regelung zur Sonderfreistellung in § 3a MSchG bleiben die Regelung zum Erstattungsanspruch des Dienstgebers und die 6-wöchige Frist zur Antragstellung.



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