Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird; BGBl I 2022/87 vom 30. 6. 2022 (NR-Beschluss 539/BNR ; AB 1507 BlgNR 27. GP ; IA 2593/A BlgNR 27. GP )
Nachdem in der COVID-19-Pandemie auf neue Varianten des SARS-COV-2-Virus und andere damit verbundene Gefährdungslagen rascher reagiert werden muss, wird eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin bzw den Bundesminister für Arbeit in § 3a MSchG, der die Sonderfreistellung COVID-19 für Schwangere regelt, aufgenommen. Der neu gefasste § 3a MSchG tritt mit 1. 7. 2022 in Kraft und mit 31. 12. 2022 außer Kraft.
Hinweis
§ 3a Abs 1 bis 3 und 5 bis 8 in der bis zum Ablauf des 30. 6. 2022 geltenden Fassung ist auch nach Ablauf des 30. 6. 2022 weiterhin auf alle schwangeren Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Schwangerschaft vor dem Ablauf des 30. 6. 2022 eingetreten ist und sich über den 1. Juli 2022 hinaus erstreckt. Bei Eintritt der Schwangerschaft vor dem 30. 6. 2022 gelten demnach also die bisherigen Bestimmungen (dh Verbot von Arbeiten, bei denen physischer Körperkontakt mit anderen Personen besteht, etc).
Soweit die epidemiologischen Situation zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes wegen COVID-19 es erforderlich macht, kann in der Verordnung festgelegt werden, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MschG mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen und somit ein Anspruch auf Sonderfreistellung unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts besteht.
Als Kriterien für eine solche epidemiologische Situation wird insbesondere auf die Kriterien des § 1 Abs 7 Z 1, Z 4, Z 4a und Z 4b COVID-19-Maßnahmengesetz verweisen. Dabei handelt es sich um
- die Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
- die durchgeführten SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate,
- den Durchimpfungsgrad der Bevölkerung und insbesondere der Angehörigen jener Bevölkerungsgruppen, die nach der jeweils verfügbaren Datenlage ein überdurchschnittlich hohes Risiko schwerer Krankheitsverläufe mit daraus folgender Notwendigkeit der Hospitalisierung oder intensivmedizinischer Betreuung aufweisen, und
- das Auftreten und die Verbreitung von Virusvarianten mit signifikant erhöhter Übertragbarkeit und/oder signifikant erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Krankheitsverläufe.
Zudem kann in der Bewertung auch der immunologische Schutz von Schwangeren durch eine oder mehrere Impfungen oder Genesungen berücksichtigt werden.
Über die Festlegung des Zeitraums eines möglichen Sonderfreistellungsanspruchs in der Verordnung wird ermöglicht, dass zB über die Sommermonate ein Anspruch auf Sonderfreistellung nicht mehr besteht, falls die epidemiologische Situation dies zulässt.
Über die Festlegung der Voraussetzungen in der Verordnung kann spezifisch auf die derzeit zirkulierenden Varianten, ihr Infektionsrisiko und ihr Gefährdungspotenzial für Schwangere eingegangen werden. Voraussetzungen, unter denen Schwangere in diesem Zusammenhang nicht beschäftigt werden können, könnten zB sein:
- bei Arbeiten mit regelmäßigem Personenkontakt in Innenräumen ist eine FFP2-Maskenpflicht für alle anderen Personen und ein MNS-Pflicht für die Schwangere nicht möglich,
- bei Arbeiten im Freien mit regelmäßigem Personenkontakt bei Abständen unter 2 Meter ist eine FFP2- Maskenpflicht für alle anderen Personen und ein MNS-Pflicht für die Schwangere nicht möglich,
- bei Arbeiten mit anderen Personen ist eine generelle 3G-Pflicht/2G-Pflicht nicht möglich, oder
- bei Arbeiten mit Personenkontakt liegt kein immunologischer Schutz der Schwangeren vor.
Liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Sonderfreistellung vor, so muss trotzdem der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so ändern, dass eine Gefährdung der werdenden Mutter nicht mehr möglich ist oder der Dienstnehmerin einen Ersatzarbeitsplatz anbieten. Erst wenn weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch ein Ersatzarbeitsplatz möglich sind, besteht der Anspruch auf die Sonderfreistellung (Abs 3 und 4).
Hinweis
Unverändert gegenüber der bisherigen Regelung zur Sonderfreistellung in § 3a MSchG bleiben die Regelung zum Erstattungsanspruch des Dienstgebers und die 6-wöchige Frist zur Antragstellung.