GGG-Novelle

GesetzgebungZivilrechtKolmaschApril 2024

Temporäre Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr bei Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses

Inkrafttreten

19.4.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

18.4.2024

Betroffene Normen

GGG

Betroffene Rechtsgebiete

Sachenrecht, Zivilverfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2024/37

Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird, BGBl I 2024/37 vom 18. 4. 2024 (AB 2497 BlgNR 27. GP ; IA 3948/A).

Einleitung

Mit der Novellierung des GGG, die am 19. 4. 2024 in Kraft getreten ist, wurde eine temporäre Befreiung von den Eintragungsgebühren bei Wohnimmobilien eingeführt, um deren Anschaffung zu erleichtern.11AB 2497 BlgNR 27. GP 1.

Die Gebührenbefreiung, die in §§ 25a, 25b und 25c GGG geregelt ist, gilt für alle Gebühren nach TP 9 lit b GGG (Einverleibung des Eigentums oder Baurechts, Vormerkung und Rechtfertigung dieser Eintragungen, Eintragung von Pfandrechten, Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung, nachträgliche Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung).

Voraussetzungen

Die Gebührenbefreiung hängt kumulativ von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zugrunde, das nach dem 31. 3. 2024 geschlossen worden ist (§ 25a Abs 2 Z 1 GGG). Keine Befreiung besteht daher beim Erwerb im Erbweg oder durch Schenkung.22AB 2497 BlgNR 27. GP 2.
  • Der Grundbuchantrag langt nach dem 30. 6. 2024, aber vor dem 1. 7. 2026 beim Grundbuchgericht ein (§ 25a Abs 2 Z 2 GGG). Es genügt jedoch, dass die Vormerkung oder die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum bzw – beim Pfandrecht – die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung innerhalb dieser Frist beantragt wurde (§ 25a Abs 3 GGG).
  • Die als Eigentümer oder Baurechtsberechtigte einzutragende Person muss ein dringendes Wohnbedürfnis an einem auf der Liegenschaft errichteten oder zu errichtenden Gebäude bzw einer Eigentumswohnung33AB 2497 BlgNR 27. GP 2. haben (Wohnstätte; § 25a Abs 2 Z 3 WGG). Diese Voraussetzung muss dem Grundbuchgericht innerhalb bestimmter Fristen, längstens aber innerhalb von fünf Jahren, durch die Bestätigung der Meldung an der Liegenschaftsadresse und den Nachweis der Aufgabe der bisherigen Wohnstätte nachgewiesen werden (§ 25b Abs 1 GGG). Bei der Selbstberechnung kann die Gebühr nach den Materialien vorerst mit „0“ angegeben werden.44AB 2497 BlgNR 27. GP 3.
  • Bei den Pfandrechtseintragungen muss der pfandrechtlich gesicherte Betrag zu mehr als 90 % zum Erwerb des Eigentums oder Baurechts oder zur Errichtung oder Sanierung einer Wohnstätte auf der Liegenschaft dienen (§ 25a Abs 2 Z 4 GGG). Diese Voraussetzung muss mit einer dem Grundbuchantrag beigelegten Bestätigung des Pfandgläubigers nachgewiesen werden (§ 25b Abs 3 GGG).
  • Die Gebührenbefreiung wird im Grundbuchantrag oder spätestens anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf § 25a GGG in Anspruch genommen (§ 25a Abs 2 Z 5 GGG).

Grenze

Die Gebühr entfällt nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 € bzw für den diesen Betrag nicht überschreitenden Teil der Bemessungsgrundlage. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Mio € muss die Eintragungsgebühr auch für die ersten 500.000 € entrichtet werden (§ 25a Abs 4 GGG).

Wegfall

Wenn innerhalb von fünf Jahren ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnstätte das Eigentumsrecht daran aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt, ist die Eintragungsgebühr nachträglich einzuheben. Den Gebührenschuldner trifft eine Anzeigepflicht (§ 25c GGG).

 

 



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