Änderung des AMSG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2021

Einführung eines Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende; Verlängerung der Maßnahmen für besonders betroffene Betriebe 

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2021

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/214

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird, BGBl I 2021/214 vom 30. 12. 2021 (Abänderungsantrag AA-196 BlgNR 27. GP ; Ausschussbericht 1228 BlgNR 27. GP ; Initiativantrag 2071/A BlgNR 27. GP )

Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende

Mit der Neuregelung des § 37e AlVG können Arbeitnehmer, die sich während der COVID-19-Pandemie infolge von Lockdowns längere Zeit in Kurzarbeit befunden haben, zur Schmälerung ihrer Einkommensverluste einen Langzeit-KUA-Bonus erhalten. Diese Einmalzahlung wird allen Arbeitnehmern ermöglicht, die während der Pandemie von März 2020 bis November 2021 mindestens 10 Monate und mindestens einen Tag im Dezember 2021 von Kurzarbeit betroffen waren und deren Bruttoentgelt im Dezember 2021 weniger als € 2.775,- betragen hat.

Der Langzeit-KUA-Bonus beträgt € 500,-; die Auszahlung (voraussichtlich im April 2022) wird direkt von der Buchhaltungsagentur des Bundes an die betroffenen Arbeitnehmer erfolgen (also nicht über die Personalverrechnung). Die Einmalzahlung gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit b ASVG. Sie gilt auch nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.

Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung des Langzeit-KUA-Bonus ist von der Buchhaltungsagentur des Bundes abzuwickeln; die Beantragung ist bis längstens 31. 12. 2022 zulässig.

Hinweis
Zu weiteren Informationen siehe die Webseite der Buchhaltungsagentur des Bundes .

Verlängerung der Maßnahmen für besonders betroffene Betriebe 

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und neuerlicher betrieblicher Betretungsverbote wird die bestehende Kurzarbeitsregelung für besonders betroffene Betriebe (§ 37b Abs 9 AMSG) bis Ende März 2022 verlängert. Damit soll die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes gewährleistet werden.



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