Inkrafttreten | 29.9.2025 |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Gesetz |
Letzte Änderung | 25.7.2025 |
Betroffene Normen | |
Betroffene Rechtsgebiete | Wertpapierrecht |
Quelle | BGBl I 2025/48, 37/BNR , AB 138 , RV 131 BlgNR 28. GP , 10/ME |
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden (BGBl I 2025/48, 37/BNR , AB 138 , RV 131 BlgNR 28. GP , 10/ME )
Die vorliegende Novelle dient der Umsetzung der RL (EU) 2024/790 [zur Änderung der RL 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente] sowie dem Wirksamwerden der VO (EU) 2024/791 [zur Änderung der VO (EU) 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen] in Österreich. Die RL (EU) 2024/790 sowie die VO (EU) 2024/791 (auch unter der Bezeichnung „MiFID II Review“ bekannt) sind ein Ergebnis des sogenannten KMU Aktionsplans, mit dem die Bestimmungen zur Transparenz an den Wertpapiermärkten überarbeitet werden.
Die Novelle umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
1. Vereinfachung der Ausnahme von der Vorhandelstransparenz von Eigenkapitalinstrumenten
Der bisherige „double volume cap mechanism“, der die Obergrenze für die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Vorhandelstransparenz von Eigenkapitalinstrumenten darstellte (je Handelsplatz bis zu 4% des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten und EU-weit bis zu 8% des gesamten Handelsvolumens) wird durch eine einzelne Schwelle (EU-weit bis zu 7% des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments in der EU) ersetzt.
2. Vereinheitlichung der Vor- und Nachhandelstransparenz
Die Vor- und Nachhandelstransparenz wird stärker vereinheitlicht, ua indem der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden hinsichtlich der Aufschübe von Veröffentlichungen abgeschafft wird.
3. Aufsichts- und Strafbefugnisse
Im Hinblick auf die neuen bzw geänderten Verpflichtungen der betroffenen Unternehmen werden die bisherigen Strafbefugnisse der FMA als zuständige Behörde angepasst.
Weiters werden folgende Aufsichts- und Strafbefugnisse für die FMA als zuständige Behörde eingeführt:
- Die FMA kann die Aussetzung der Handelspflicht für Derivate durch die Europäische Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beantragen.
- Die FMA erhält eine Strafbefugnis für den Fall, dass ein Rechtsträger gegen das Verbot des sogenannten "payment for order flow" verstößt (Weiterleitung der Aufträge von Privatkund:innen durch deren Broker gegen Vergütung an bestimmte Ausführungsplätze).
