Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden (BGBl I 2021/27, AB 423, 967/A, BlgNR 27. GP)
Damit auch in Zeiten von außergewöhnlichen Verhältnissen durch COVID-19 Sitzungen bzw. Beschlussfassungen durchgeführt werden können, werden das WKG, das ZTG und das AKG befristet bis 31. 12. 2021 geändert.
So ist etwa im Bereich der Wirtschaftskammern für die Abhaltung von Fachgruppentagungen und Wirtschaftsparlamenten Folgendes vorgesehen: Können diese coronabedingt nicht stattfinden, gehen deren fristgebundene Zuständigkeiten im Fall der Fachgruppentagungen auf den jeweiligen Fachgruppenausschuss über und im Fall der Wirtschaftsparlamente auf das jeweilige Erweiterte Präsidium. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer zur Feststellung, dass die Durchführung nicht möglich ist.
Die Novelle tritt mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft und mit 31. 12. 2021 außer Kraft.