Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, BGBl I 2021/41 vom 24. 3. 3021 (AA-125 BlgNR 27. GP ; AB 647 BlgNR 27. GP ; 1238/A BlgNR 27. GP )
Infolge der weiter andauernden COVID-19-Krise werden bestehende Sonderregelungen im Arbeitslosenversicherungsrecht verlängert:
- Selbstständige Erwerbstätige, die vorübergehend ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, jedoch nach wie vor als Selbstständige pensionsversichert sind, können weiter Arbeitslosengeld beziehen. Diese Regelung wird bis Ende Juni 2021 verlängert.
- Wird das Dienstverhältnis von Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, aufgrund der COVID-19-Maßnahmen unterbrochen oder ändert sich das Ausmaß der Altersteilzeit (Teilpension) hat dies in der Folge keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf diese Leistungen. Diese Regelung wird bis Ende Juni 2021 verlängert.
- Die Übergangsregelung betreffend die Anhebung der Notstandshilfe auf das Niveau des Arbeitslosengeldes wird auch in den Monaten Jänner bis März 2021 weiter angewendet (§ 81 Abs 17 AlVG). Wie schon in den Monaten März bis Dezember 2020 soll mit dieser Maßnahme allen Personen, die in den Monaten Jänner bis März 2021 Notstandhilfe beziehen, ein finanzieller Ausgleich für die zusätzliche Belastung aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt werden.