Geldmarktfonds

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekAugust 2018

Sanktionen für Verstöße gegen die VO (EU) 2017/1131 [über Geldmarktfonds]

Inkrafttreten

21.8.2018

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

20.8.2018

Betroffene Normen

AIFMG, ImmoInvFG, InvFG 2011

Betroffene Rechtsgebiete

Wertpapierrecht

Quelle

BGBl I 2018/67, AB 198 BlgNR 26. GP , 262/A BlgNR 26. GP

Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz sowie das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden (BGBl I 2018/67AB 198 , 262/A )

Die VO (EU) 2017/1131 [über Geldmarktfonds] soll durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens die kurzfristige Finanzierung für Finanzinstitute, Unternehmen und Staaten erleichtern. Geldmarktfonds bieten Anlegern ähnliche Vorzüge wie Bankeinlagen durch sofortigen Zugang zu Liquidität und relative Wertbeständigkeit. Angesichts dieser Merkmale sehen Anleger in Geldmarktfonds eine sichere und stärker diversifizierte Alternative zu Bankeinlagen. Da sich während der Finanzkrise gezeigt hat, dass bestimmte Merkmale von Geldmarktfonds deren Anfälligkeit bei Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten erhöhen können, sieht die unmittelbar anwendbare EU-Verordnung entsprechende Rahmenbedingungen vor, die Geldmarktfonds zu einer attraktiven Anlageform für kurzfristige Liquiditätsreserven machen sollen.

Mit der vorliegenden Novelle werden gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die VO (EU) 2017/1131 in das österreichische Recht eingefügt.

Da für Geldmarktfonds in Abhängigkeit von der Ausgestaltung entweder als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder als Alternativer Investmentfonds (AIF) die Aufsichtsbestimmungen des InvFG 2011 oder des AIFMG anwendbar sind, ist die Schaffung von sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften nicht erforderlich.

Die übrigen Änderungen sind einerseits durch Erfahrungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde aus ihrer Aufsichtstätigkeit bedingt und setzen anderseits Anliegen der Fondswirtschaft für Erleichterungen im Vertrieb um.

Die Änderungen treten mit 21. 8. 2018 in Kraft.



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