Nachhaltiges Finanzwesen

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekApril 2022

ua Schaffung der notwendigen Begleitmaßnahmen zur Vollziehung  der VO (EU) 2019/2088 [über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor] und der VO (EU) 2020/852 [über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen ...]

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

28.3.2022

Betroffene Normen

AIFMG, BörseG 2018, BWG, FMABG das InvFG 2011, KSchG, PKG, VAG 2016, WAG 2018, ZaDiG 2018

Betroffene Rechtsgebiete

Wertpapierrecht, Bankrecht, Konsumentenschutz

Quelle

BGBl I 2022/36, 491/BNR , AB 1374 , RV 1364 BlgNR 27. GP , 174/ME

Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (
BGBl I 2022/36491/BNR , AB 1374 , RV 1364 BlgNR 27. GP , 174/ME)

Nachhaltiges Finanzwesen

Um die Nachhaltigkeitsziele in der EU und national zu verwirklichen, sollen die Kapitalflüsse hin zu nachhaltigen Investitionen gelenkt werden. Ein nachhaltiges Finanzwesen soll zum Standard werden. Außerdem sollen die Auswirkungen von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen auf die Nachhaltigkeit transparent dargestellt und berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang wurden die VO (EU) 2019/2088 [über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor] und die VO (EU) 2020/852 [über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen ...] beschlossen, zu denen nun die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Vollziehung  geschaffen werden. Insb wird die FMA als zuständige Behörde gemäß Art 14 Abs 1 VO (EU) 2019/2088 und Art 21 Abs 1 VO  (EU) 2020/852 bestimmt.

Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden 

Durch die RL (EU) 2019/2177  wurden die RL 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und die RL 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) geändert, um die aufsichtsbehördliche Konvergenz betreffend Datenbereitstellungsdienste sowie insb in Fällen zu verbessern, in denen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitend tätig sind. Dies macht eine Änderung des BörseG 2018, des VAG 2016 und des WAG 2018 erforderlich. Die Änderungen sollen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf grenzüberschreitend tätige Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verbessern (va betr Unterrichtung im Zulassungsverfahren und im Fall der Verschlechterung der Finanzlage, anderer auftretender Risiken oder Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz).

Betrugsfallmeldewesen 

Ziel der Änderungen im ZaDiG 2018 ist es, die nationalen Bestimmungen zum statistischen Betrugsfallmeldewesen an die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA/GL/2018/05 und EBA/GL/2020/01) anzupassen, um die notwendige Rechtssicherheit für die Aufsichtsbehörden und die betroffenen Zahlungsdienstleister und Kreditinstitute zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollen insbesondere Doppelmeldungen vermieden werden, die sich aus dem Meldewesen des ZaDiG 2018 und der VO  (EU)  2020/2011 der EZB ergeben. Es wird dem Prinzip des Single Dataflows Rechnung getragen, indem eine Meldung der statistischen Daten zu Betrugsfällen seitens der betroffenen Zahlungsdienstleister und Kreditinstitute an die OeNB ergehen kann. Der FMA wird zur konkreten Ausgestaltung der standardisierten Meldeverpflichtungen eine Verordnungsermächtigung eingeräumt.

Marketingmitteilungen

Im VAG 2016 und im WAG 2018 wird  klargestellt, dass Marketingmitteilungen den Anforderungen des Art 13 VO (EU) 2019/2088 entsprechen müssen.

Inkrafttreten

In Kraft treten die Änderungen mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl, am 30. 12. 2022 bzw am 1. 1. 2023.

 



Stichworte