Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit, BR-Beschluss 14. 7. 2022, 576/BNR BlgNR 27. GP (AB 1625 BlgNR 27. GP , RV 1523 BlgNR 27. GP )
Das neue Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über soziale Sicherheit entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen, wie insbesondere dem Abkommen über soziale Sicherheit mit der Republik Indien (BGBl III 2015/60). Es bezieht sich daher aus leistungsrechtlicher Sicht auf die Pensionsversicherung und regelt darüber hinaus auch noch die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit.
Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:
- Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung fest.
- Abschnitt II sieht in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Beschäftigungslandprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.
- Nach Abschnitt III erfolgt die Leistungsfeststellung im Bereich der Pensionsversicherung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Anspruch und unter Berechnung grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten, wobei eine Vereinheitlichung der zwischenstaatlichen Berechnung angestrebt wird.
- Abschnitt IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.
- Abschnitt V enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Bei Entsendungen nach Brasilien besteht eine Weiterversicherung in Österreich von 5 Jahren, wenn zuvor mindestens ein Monat in Österreich eine Versicherung bestand. Eine Verlängerung der 5 Jahre (Entsendungen, die kürzer als 60 Monate waren, sind zusammenzuzählen!) ist nicht möglich, sondern man muss mindestens ein Jahr unterbrechen, damit die 5 Jahre wieder neu zu laufen beginnen.
Krankenleistungen sind vom Abkommen nicht erfasst, dh Krankheitskosten muss der entsendende Arbeitgeber übernehmen.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.