Änderung des AlVG (Kommunikation mit AMS)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2024

vereinfachte Kommunikation für Kunden mit dem Arbeitsmarktservice über das elektronische Kommunikationssystem des AMS; elektronische Anträge auf Arbeitslosengeld; Reduktion der persönliche Vorsprache beim AMS; Zustellungen über das elektronische Kommunikationssystem

Inkrafttreten

1.1.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Entwurf

Letzte Änderung

29.3.2024

Betroffene Normen

AlVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

325/ME NR 27. GP

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden soll; Ministerialentwurf 28. 3. 204, 325/ME NR 27. GP

→ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

1. Überblick

Vorrangig soll künftig sowohl die Antragstellung als auch die Kommunikation mit dem Arbeitsmarktservice über das elektronische Kommunikationssystem des AMS erfolgen. Die zwingende persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle zu Beginn der Arbeitslosigkeit soll nur bei erstmaliger Antragstellung oder wiederholter Antragstellung nach über 2 Jahren verpflichtend sein. In allen anderen Fällen kann das AMS darauf verzichten. Auch Zustellungen an die arbeitslose Person sollen im Wege des elektronischen Kommunikationssystems rechtlich wirksam erfolgen.

Die Neuregelung soll mit 1. 1. 2025 in Kraft treten.

2. Elektronische Anträge auf Arbeitslosengeld

Die verstärkte Umstellung auf elektronische Antragstellungen, soweit dies für die arbeitslose Person auch möglich ist, setzt eine ausreichende technische Infrastruktur samt erforderliche Kenntnisse bei den regionalen Geschäftsstellen des AMS voraus. Personen, die keinen Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem des AMS haben oder zur Nutzung nicht in der Lage sind, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu ermöglichen; sie haben dabei auch Anspruch auf Unterstützung bei der Handhabung und Nutzung durch die Mitarbeiter in jeder Geschäftsstelle des AMS. Die neuen Regelungen ermöglichen dem AMS auch den Verzicht auf Papierformulare, sofern die technische Infrastruktur in den regionalen Geschäftsstellen eine persönliche, digitale Antragstellung vor Ort ermöglicht.

Mit der elektronischen Antragstellung werden für die arbeitslose Person zwei Schritte zusammengefasst, nämlich die Abholung eines Antrags und dessen spätere Abgabe beim AMS. Das Ausfüllen des Antrages wird elektronisch unterstützt. Das Absenden des Antrages ist auch möglich, wenn noch nicht sämtliche Unterlagen vorliegen, die arbeitslose Person kann fehlende Unterlagen auch später hochladen. Der Antrag gilt mit dem Absenden des Antrags an das AMS als gestellt, das Einlangen wird der antragstellenden Person in Folge bestätigt. Damit ist eine Entlastung der Verwaltung durch Vermeidung nicht erforderlicher Vorsprachen möglich. Das AMS entscheidet im Einzelfall, ob eine persönliche Vorsprache erforderlich ist. Dies wird bei erstmaliger Arbeitslosigkeit oder erneuter Arbeitslosigkeit nach längerer Zeit regelmäßig der Fall sein.

Grundsätzlich gebührt das Arbeitslosengeld mit der Antragstellung, sofern zu diesem Zeitpunkt auch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht sämtliche Voraussetzungen vor, so beginnt der Leistungsbezug erst mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Wird bei persönlicher Antragstellung der Antrag nicht vollständig eingebracht, kann die regionale Geschäftsstelle wie bisher eine Frist für die vollständige Antragstellung setzen oder eine (erneute) persönliche Vorsprache vorschreiben. In diesem Fall gebührt – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – das Arbeitslosengeld mit dem Datum der „Antragsausgabe“, also der ersten persönlichen Vorsprache. Bei elektronischen Anträgen entspricht dies dem Absenden des Antragsformulars. Wird die Frist des AMS ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, so gebührt die Leistung erst mit dem Vorliegen der noch – allenfalls anlässlich einer (erneuten) Vorsprache – zu erbringenden Nachweise. Die rückwirkende Leistungsgewährung soll – wie bisher – nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich sein. Dazu zählen Fälle wie eine wegen Wochenende oder Feiertag geschlossene oder eine wegen Naturkatastrophen nicht erreichbare Geschäftsstelle, aber wie bisher auch die fehlende Kenntnis des Endes des Lehrverhältnisses während des Aufenthalts in der Berufsschule. Auch bei Fehlern der Behörde soll weiterhin ein rückwirkender Antrag möglich sein.

Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Die Wiedermeldung hat jedenfalls sofort mit dem Tag des Wegfalls des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden.

3. Vereinfachte Kommunikation

Bislang erfolgte die Kommunikation von Kunden des AMS hauptsächlich über persönlichen Kontakt in den Geschäftsstellen. Dies stellte sowohl für die Kunden des AMS als auch für die Mitarbeiter des AMS einen entsprechend Aufwand dar. Die Neuregelung (§ 46a AlVG) soll dem AMS eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen. Die Kommunikation soll über das elektronische Kommunikationssystem des AMS rascher und nachvollziehbar erfolgen.

Für ein Funktionieren der Betreuung über das elektronische Kommunikationssystem ist es erforderlich, dass die arbeitslose Person verpflichtet wird, während des Leistungsbezugs das elektronische Konto regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen. Regelmäßig meint jedenfalls jeden dritten Werktag, ausgenommen sind Sonn- und Feiertage.

Im Rahmen des elektronischen Kommunikationssystems des AMS sollen auch Zustellungen erfolgen. Sofern die arbeitslose Person beim elektronischen Kommunikationssystem des AMS registriert ist, soll dieses auch für elektronische Zustellungen mit Zustellbestätigung Verwendung finden. § 28 Abs 4 Zustellgesetz, der für Zustellungen mit Zustellnachweis eine Zustellung mit Zustelldienst vorsieht, ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Innerhalb des elektronischen Kommunikationssystems des AMS zugestellte Dokumente gelten als nachweislich zugestellt. Im Zweifel hat das AMS den Nachweis der Zustellung zu erbringen. Alternativ sollen insbesondere für Personen ohne ausreichende EDV-Ausstattung neben den üblichen Post-Zustellungen (RSa, RSb) auch Zustellungen im Zuge von persönlichen Vorsprachen ermöglicht werden. Wird die physische Annahme eines Schriftstücks bei einer persönlichen Vorsprache von der arbeitslosen Person verweigert, wird dieses bei der regionalen Geschäftsstelle hinterlegt bzw dem Geschäftsakt der jeweiligen Person beigefügt. Die arbeitslose Person hat somit jederzeit die Möglichkeit das Schriftstück bei weiteren Vorsprachen in Empfang zu nehmen oder sich inhaltlich im Rahmen einer Akteneinsicht darüber Kenntnis zu verschaffen.



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