Änderung des AlVG (Kommunikation mit AMS)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2024

vereinfachte Kommunikation für Kunden mit dem Arbeitsmarktservice über das elektronische Kommunikationssystem des AMS; elektronische Anträge auf Arbeitslosengeld; Reduktion der persönliche Vorsprache beim AMS; Zustellungen über das elektronische Kommunikationssystem

Inkrafttreten

1.7.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.7.2024

Betroffene Normen

AlVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2024/66

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird; BGBl I 2024/66 vom 4. 7. 2024 (AB 2590 BlgNR 27. GP ; RV 2550 BlgNR 27. GP ; 325/ME NR 27. GP )

1. Überblick

Die Gesetzesnovelle sieht einen Ausbau der Digitalisierung des Arbeitsmarktservice vor, indem sowohl Antragstellungen als auch die Kommunikation mit dem Arbeitsmarktservice vorrangig auf elektronischem Weg erfolgen sollen. Dies führt zu einer effizienteren Verwaltung und ermöglicht dem AMS vermehrt Ressourcen für die Betreuung von am Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen aufzuwenden. Vorrangig soll künftig sowohl die Antragstellung als auch die Kommunikation mit dem Arbeitsmarktservice über das elektronische Kommunikationssystem des AMS erfolgen. Die persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle zu Beginn der Arbeitslosigkeit ist nur bei erstmaliger Antragstellung oder erneuter Antragstellung nach über 2 Jahren verpflichtend. Diese Verpflichtung einer persönlichen Vorsprache hat auf die Antragstellung nur dann eine Auswirkung, wenn die arbeitslose Person im Zusammenhang mit dem Antrag (Nachreichen fehlender Unterlagen) vom AMS gesetzte Fristen oder Termine ohne berücksichtigungswürdigen Grund versäumt. In allen anderen Fällen kann das AMS auf eine persönliche Vorsprache verzichten. 

Die bislang bestehende Möglichkeit persönlicher Antragstellung bleibt freilich aufrecht, sodass Kunden, denen die elektronische Kommunikation trotz Hilfestellung des Arbeitsmarktservice nicht möglich ist, ihren Antrag wie bisher bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle stellen können. Die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung war bereits bisher möglich. Sie wurde durch die Novelle priorisiert, gestärkt und weiter ausgebaut.

Die Neuregelung tritt mit 1. 7. 2025 in Kraft. Damit bleibt dem Arbeitsmarktservice ausreichend Zeit, um technische Vorkehrungen für die verstärkte Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems zu treffen.

2. Elektronische Anträge auf Arbeitslosengeld

Die verstärkte Umstellung auf elektronische Antragstellungen, soweit dies für die arbeitslose Person auch möglich ist, setzt eine ausreichende technische Infrastruktur samt erforderlichen Kenntnissen bei den regionalen Geschäftsstellen des AMS voraus. Personen, die keinen Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem des AMS haben oder zur Nutzung nicht in der Lage sind, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu ermöglichen; sie haben dabei auch Anspruch auf Unterstützung bei der Handhabung und Nutzung durch die Mitarbeiter in jeder Geschäftsstelle des AMS. Die neuen Regelungen ermöglichen dem AMS auch den Verzicht auf Papierformulare, sofern die technische Infrastruktur in den regionalen Geschäftsstellen eine persönliche, digitale Antragstellung vor Ort ermöglicht. Eine Verpflichtung zu einer elektronischen Antragstellung besteht freilich nicht. Auch kann und darf das AMS nicht prüfen, ob Kunden eine elektronische Antragstellung möglich ist.

Mit der elektronischen Antragstellung werden für die arbeitslose Person zwei Schritte zusammengefasst, nämlich die Abholung eines Antrags und dessen spätere Abgabe beim AMS. Das Ausfüllen des Antrages wird elektronisch unterstützt. Das Absenden des Antrages ist auch möglich, wenn noch nicht sämtliche Unterlagen vorliegen, die arbeitslose Person kann fehlende Unterlagen auch später hochladen. Der elektronische Antrag gilt mit dem Absenden des Antrags an das AMS als gestellt, das Einlangen wird der antragstellenden Person in weiterer Folge bestätigt. Damit ist eine Entlastung der Verwaltung durch Vermeidung nicht erforderlicher Vorsprachen möglich. Das AMS entscheidet im Einzelfall, ob eine persönliche Vorsprache erforderlich ist. Dies wird bei erstmaliger Arbeitslosigkeit oder erneuter Arbeitslosigkeit nach längerer Zeit regelmäßig der Fall sein.

Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen wird wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Die Wiedermeldung hat unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden. Um die Flut der vom AMS zu versendenden Mitteilungen über die Einstellung der Leistung wegen eines Unterbrechungsgrundes einzudämmen, erfolgt dies nur mehr auf Wunsch der arbeitslosen Person, oder wenn der Unterbrechungsgrund dem AMS von Dritten bekannt gegeben wird. Für die große Menge der Fälle, in denen die arbeitslose Person den Unterbrechungsgrund selbst meldet (Arbeitsantritt, Krankheit) kann in Zukunft der Versand einer Mitteilung entfallen, weil die Person vom Unterbrechungsgrund ohnedies Kenntnis hat.

Grundsätzlich gebührt das Arbeitslosengeld mit der Antragstellung, sofern zu diesem Zeitpunkt auch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht sämtliche Voraussetzungen vor, so beginnt der Leistungsbezug erst mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Wird bei der Antragstellung der Antrag noch nicht vollständig eingebracht, hat die regionale Geschäftsstelle wie bisher eine Frist für die Mängelbehebung zu setzen oder eine (erneute) persönliche Vorsprache vorschreiben. Wird der Antrag rechtzeitig behoben, gilt der Antrag mit dem Datum der „Antragsausgabe“, also der ersten persönlichen Vorsprache, als gestellt. Bei elektronischen Anträgen entspricht dies dem Absenden des Antragsformulars. Wird die Frist des AMS ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, so gebührt die Leistung erst mit dem Tag der Behebung der Mängel (wie Erbringung der erforderlichen Nachweise oder erforderliche persönliche Vorsprache). Als Behörde ist das AMS verpflichtet, sämtliche Anträge entgegen zu nehmen und gegebenenfalls ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (§ 13 Abs. 3 AVG). Eine rückwirkende Leistungsgewährung ist – wie bisher – nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich. Dazu zählen Fälle wie eine an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen geschlossene oder eine wegen Naturkatastrophen nicht erreichbare Geschäftsstelle, sowie wie bisher auch die fehlende Kenntnis des Endes des Lehrverhältnisses während des Aufenthalts in der Berufsschule. Diese Regelung gilt auch für elektronische Antragstellungen, sodass zwar die Möglichkeit besteht, diese an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen zu stellen, Kunden dazu jedoch nicht verpflichtet sind. Weiters ist wie bisher bei Fehlern der Behörde ein rückwirkender Antrag möglich.

3. Vereinfachte Kommunikation

Bislang erfolgte die Kommunikation von Kunden des AMS hauptsächlich über persönlichen Kontakt in den Geschäftsstellen. Dies stellte sowohl für die Kunden des AMS als auch für die Mitarbeiter des AMS einen entsprechend Aufwand dar. Die Neuregelung (§ 46a AlVG) ermöglicht dem AMS eine bessere und effizientere Kundenbetreuung. Die Kommunikation erfolgt künftig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS rascher und nachvollziehbarer.

Für ein Funktionieren der Betreuung über das elektronische Kommunikationssystem ist es erforderlich, dass die arbeitslose Person während des Leistungsbezugs das elektronische Konto regelmäßig auf Eingänge überprüft. Regelmäßig bedeutet eine Überprüfung an mindestens an zwei Werktagen pro Woche, die nicht direkt aufeinander folgen, beispielsweise Montag und Mittwoch oder Dienstag und Donnerstag. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist keine Prüfung des Posteingangs erforderlich. Sanktionen können nur bei einem qualifizierten Verstoß verhängt werden (Versäumnis eines Kontrolltermins, Versäumnis eines Vorstellungstermins etc).

Auch Zustellungen an die arbeitslose Person können im Wege des elektronischen Kommunikationssystems rechtlich wirksam erfolgen, sofern die arbeitslose Person beim elektronischen Kommunikationssystem des AMS registriert ist. Innerhalb des elektronischen Kommunikationssystems des AMS zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Alternativ sind insbesondere für Personen ohne ausreichende EDV-Ausstattung neben den üblichen Post-Zustellungen (RSa, RSb) sämtliche andere Zustellarten gemäß Zustellgesetz zu nutzen, wie etwa die Übergabe im Zuge von persönlichen Vorsprachen (§ 24 ZustG).



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