Änderung des MSchG (Sonderfreistellung von Schwangeren, Verlängerung bis 30. 6. 2022)

GesetzgebungPersonalrechtSabaraMärz 2022

Verlängerung der Freistellung von Schwangeren bis Ende Juni 2022; der Anspruch gilt nunmehr unabhängig vom Impfstatus

Inkrafttreten

18.3.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

17.3.2022

Betroffene Normen

MSchG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2022/19

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird, BGBl I 2022/19 vom 17. 3. 2022 (AB 1337 BlgNR 27. GP ; 2216/A BlgNR 27. GP )

Seit 1. 1. 2021 sind Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Lohnfortzahlung freizustellen, sofern durch eine Anpassung der Beschäftigung ein Körperkontakt nicht vermieden werden kann (§ 3a MSchG). Siehe dazu im Detail: COVID-19-Freistellung für Schwangere

Die Sonderfreistellung für Schwangere war von Beginn an befristet und wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch BGBl I 2021/212 bis 31. 3. 2022. Nunmehr kommt es aufgrund der epidemiologischen Situation zu einer weiteren Verlängerung bis 30. 6. 2022.

Zuletzt waren vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Schwangere vom Freistellungsanspruch ausgenommen. Da sich gezeigt hat, dass die zweite Impfung nur für vier Monate einen vollständigen Impfschutz sicherstellen kann und die dritte Impfung von Schwangeren erst ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel empfohlen wird und auch dann kaum angenommen wird, verfügen derzeit nur wenige Schwangere während der gesamten Schwangerschaft durchgehend über einen vollständigen Impfschutz. Die Ausnahme von Schwangeren mit vollständigem Impfschutz ist daher nicht weiter sinnvoll. Es haben daher auch schwangere Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten mit erforderlichem Körperkontakt ausüben und über einen vollständigen Impfschutz verfügen, bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf die Sonderfreistellung ab der 14. Schwangerschaftswoche.

Hinweis
Zur Sonderfreistellung von Schwangeren siehe außerdem: FAQ Arbeitsministerium

 



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