Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden, BGBl I 2019/22 vom 21. 3. 2019 (AA-74 BlgNR 26. GP ; AB 500 BlgNR 26. GP ; 606/A BlgNR 26. GP )
Reaktion auf Entscheidung des EuGH
Nachdem der EuGH die österreichische Rechtslage betreffend den Karfreitag (Feiertag nur für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften) als ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Religion gewertet hat1, hat der Gesetzgeber nun eine diskriminierungsfreie und unionsrechtskonforme Lösung beschlossen.
Die Änderungen im ARG – und sinngemäß im Bäckereiarbeiter/innengesetz, Feiertagsruhegesetz, Landarbeitsgesetz und Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz – traten mit 22. 3. 2019 in Kraft.
„Persönlicher Feiertag“
§ 7 Abs 3 ARG, wonach für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auch der Karfreitag ein Feiertag ist, ist zur Gänze entfallen.
Um den betroffenen Arbeitnehmern aber weiterhin die uneingeschränkte Ausübung ihrer religiösen Pflichten zu ermöglichen (sowie Zeit für Erholung oder Freizeitbeschäftigungen zu gewähren) und gleichzeitig die Wirtschaft nicht zu sehr belasten, wird in einem neuen § 7a ARG vorgesehen, dass jeder Arbeitnehmer einmal im Arbeitsjahr einen „persönlichen Feiertag“ aus dem bestehenden Urlaubsanspruch wählen kann, indem der Zeitpunkt eines Urlaubstags je Urlaubsjahr – spätestens drei Monate im Vorhinein – einseitig schriftlich bestimmt werden kann (§ 7a Abs 1 ARG). Die Schriftlichkeit sichert die Transparenz im Hinblick auf den gewählten Zeitpunkt und den allfälligen Entgeltanspruch.
Eine Übergangsbestimmung in § 33a Abs 29 ARG sieht dazu vor, dass im Zeitraum 22. 3. 2019 bis 21. 6. 2019 der Arbeitnehmer die dreimonatige Frist nicht einhalten muss; er hat in diesem Zeitraum den Zeitpunkt des Urlaubsantritts „frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen“ vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.
Der Arbeitnehmer kann weiters freiwillig entscheiden, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten (§ 7a Abs 2 ARG). Der neue § 7a Abs 2 ARG sieht dazu weiters vor: „In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs 1 erster Satz konsumiert ist.“ Nach der Begründung des Abänderungsantrags bedeutet dies bei einer üblichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden, dass bei einer Arbeit an diesem Tag ebenfalls in der Dauer von acht Stunden das Entgelt 200 % beträgt (einmal das Urlaubsentgelt und einmal die Bezahlung der geleisteten Arbeit). Diese Regelung soll als lex specialis anderen Regelungen iZm Freistellungen an Feiertagen vorgehen.
Pro Urlaubsjahr kann nur ein persönlicher Feiertag in Anspruch genommen werden. Wird der „persönliche Feiertag“ in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen, kann diese Wahlmöglichkeit im nächsten Urlaubsjahr nicht nachgeholt werden. Der „Alturlaub“ steht in einem solchen Fall im nächsten Urlaubsjahr ungeschmälert zur Verfügung, ist jedoch zur Gänze zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Nach § 7a Abs 3 ARG gilt die Regelung über den „persönlichen Feiertag“ auch für Personen, die ansonsten gemäß § 1 Abs 2 Z 2 bis 9 ARG vom ARG ausgenommen sind (wie etwa leitende Angestellte).
Anpassung kollektivvertraglicher Normen
Regelungen in (General-)Kollektivverträge, die dem bisherigen § 7 Abs 3 ARG entsprechen (also Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche am Karfreitag dienstfrei geben) werden ohne Nachwirkung für unwirksam und künftig unzulässig erklärt (§ 33a Abs 28 ARG).