Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekApril 2018

Umsetzung der RL (EU) 2016/97 , Konkretisierung der beruflichen und organisatorischen Anforderungen; Einführung eines unternehmensinternen Produktfreigabeverfahrens; allgemeine Wohlverhaltenspflichten und Beratungspflicht; Verbesserung der Produktinformation; erhöhte Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

Inkrafttreten

1.10.2018

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.4.2018

Betroffene Normen

EStG, VAG 2016, VersVG

Betroffene Rechtsgebiete

Versicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2018/16; AB 61 BlgNR; 26. GP; RV 26 BlgNR 26. GP

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018) ) (BGBl I 2018/16AB 61 BlgNR 26. GP RV 26 BlgNR 26. GP

Das Gesetzesvorhaben dient va der Umsetzung der RL (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb. Diese RL enthält nicht nur Vorgaben für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung durch Versicherungsvermittler, sondern auch für den Direktvertrieb durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Ein wesentliches Ziel der RL (EU) 2016/97 ist die Herstellung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Vertriebskanäle und die Gewährleistung eines einheitlichen Schutzniveaus für Versicherungsnehmer unabhängig davon, für welchen Vertriebskanal sie sich entscheiden.

Mit dem VersVertrRÄG 2018 werden primär jene Teile der RL (EU) 2016/97 umgesetzt, die den Direktvertrieb durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen betreffen, wobei die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung bei der FMA liegt.

Außerdem umfasst das Gesetz begleitende Änderungen im VersVG (und eine Zitatanpassung im EStG 1988). Die Novellierung des VAG 2016 wird im Übrigen auch zum Anlass genommen, die bisherigen Informations- und Wohlverhaltensregeln des VAG 2016 mit den neuen Bestimmungen in einem neuen 6. Hauptstück zusammenzufassen.

Neben einigen redaktionellen Anpassungen enthält das VersVertrRÄG 2018 insb folgende Maßnahmen:

  • Konkretisierung der beruflichen und organisatorischen Anforderungen;
  • Einführung eines unternehmensinternen Produktfreigabeverfahrens;
  • Allgemeine Wohlverhaltenspflichten und Beratungspflicht;
  • Verbesserung der Produktinformation;
  • Erhöhte Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten;
  • Konzession als kleiner Versicherungsverein – im Einklang mit der RL Solvabilität II (RL 2009/138/EG idF RL (EU) 2016/2341 ) – auch für Versicherungsvereine, die ausschließlich Risiken übernehmen, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden.

Inkrafttreten

Die RL (EU) 2016/97 wäre zwar grds vor dem 23. 2. 2018 in nationales Recht umzusetzen, ein Kommissionsvorschlag zur Änderung der RL sieht jedoch eine Verschiebung auf den 1. 10. 2018 vor (COM/2017/0792 final vom 20. 12. 2017). Dementsprechend treten die Änderungen im Wesentlichen mit 1. 10. 2018 in Kraft.

Hinweis: Die berufsrechtlichen Vorschriften für Versicherungsmakler und Versicherungsagenten sollen gesondert, insb durch eine Novellierung der GewO 1994 umgesetzt werden.



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