Änderung DepG

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekMärz 2021

Schaffung der Möglichkeit der Vertretung von Wertpapieren durch eine digitale Sammelurkunde

Inkrafttreten

26.3.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

25.3.2021

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/51

Bundesgesetz, mit dem das Depotgesetz geändert wird (ABGBl I 2021/51, B 668, RV 596 BlgNR 27. GP , 60/ME)

Die gegenständliche Novelle zielt auf die Schaffung einer „digitalen Sammelurkunde“ für Schuldverschreibungen und Investmentzertifikate ab. Die Schaffung einer „digitalen Sammelurkunde“, als zusätzliche Option neben der bereits bestehenden physischen Sammelurkunde, vereinfacht den Prozess von Wertpapieremissionen, weil einerseits das logistische Verfahren der Verbringung an die Stelle des Zentralverwahrers sowie andererseits die dortige Lagerung von physischen Sammelurkunden eingespart werden kann. Die Digitalisierung erspart daher auch im Interesse der Nachhaltigkeit Papier, insbesondere aber auch Transportfahrten. Zudem handelt es sich um einen technologieneutralen Ansatz zur Digitalisierung von Sammelurkunden. Darüber hinaus trägt die Novelle dem derzeit übergeordneten Ziel der Verminderung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19 Rechnung, weil der physische Kontakt zwischen am Emissionsprozess beteiligten Personen verringert werden kann.



Stichworte