Änderung von COVID-19-MG und Epidemiegesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrApril 2022

ua Erhöhung der Strafrahmen; Befugnis für Bezirksverwaltungsbehörden, bei besonders schwer wiegenden Verstößen gegen die Sorgetragungspflichten (zB bei Verstößen gegen die 3G-Regel) durch Bescheid eine Betriebsschließung für die Dauer von bis zu einer Woche zu verhängen

Inkrafttreten

5.2.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

25.3.2022

Betroffene Normen

COVID-19-MG, EpiG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2022/6

Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden, BGBl I 2022/6 vom 4. 2. 2022 (AA-215 BlgNR 27. GP ; AB 1313 BlgNR 27. GP )

Durch die Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes werden die bisherigen Strafrahmen aus Gründen der Spezial- und Generalprävention gleichmäßig erhöht. Darüber hinaus wird den Bezirksverwaltungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, zusätzlich zu Geldstrafen bei besonders schwer wiegenden Verstößen gegen die Sorgetragungspflichten (zB bei wiederholten Verstößen gegen die 3G-Regel, Überschreiten einer etwaigen Personenbeschränkung, fehlende Kontrollen von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr) durch Bescheid eine Betriebsschließung für die Dauer von bis zu einer Woche zu verhängen, wenn die Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Inhaber der Betriebsstätte bereits mehrmals wegen identer Verwaltungsübertretungen bestraft wurde oder aber seine Pflichten mit Absicht außer Acht gelassen hat bzw Kunden zur Missachtung ihrer Pflichten angestiftet hat.

Zudem wurde auch den für die gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den Aufsichtsorganen gemäß §§ 24 ff LMSVG und den Organen der Arbeitsinspektion das Recht eingeräumt, die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen - auch durch Überprüfung vor Ort - zu kontrollieren. Für die Organe der Arbeitsinspektion gilt dies mit der Einschränkung, dass sie nur dann zu entsprechenden Kontrollen berechtigt sind, wenn ihnen bei ihrer Tätigkeit vermutliche Übertretungen von COVID-19-Vorschriften bekannt werden.



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