Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, BGBl I 2024/14 vom 27. 3. 2024 (Selbstständiger Antrag 2454 BlgNR 27. GP )
Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, kann nach § 38j FLAG in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewährt werden. In Anpassung an die geänderten arbeitsrechtlichen Bestimmungen in § 14b AVRAG, wonach bei der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes kein gemeinsamer Haushalt mit dem schwerst erkrankten Kind mehr vorliegen muss (siehe BGBl I 2023/115) wurde diese Voraussetzung nun (mit Wirksamkeit ab 28. 3. 2024) auch beim Familienhospizkarenz-Härteausgleich gestrichen.