Änderung des FLAG (Familienhospizkarenz-Härteausgleich)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2024

Streichung des Tatbestandsmerkmals des gemeinsamen Haushalts bei der Begleitung schwerst erkrankter Kinder beim Familienhospizkarenz-Härteausgleich

Inkrafttreten

28.3.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

28.3.2024

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2024/14

 Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, BGBl I 2024/14 vom 27. 3. 2024 (Selbstständiger Antrag 2454 BlgNR 27. GP )

Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, kann nach § 38j FLAG in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewährt werden. In Anpassung an die geänderten arbeitsrechtlichen Bestimmungen in § 14b AVRAG, wonach bei der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes kein gemeinsamer Haushalt mit dem schwerst erkrankten Kind mehr vorliegen muss (siehe BGBl I 2023/115) wurde diese Voraussetzung nun (mit Wirksamkeit ab 28. 3. 2024) auch beim Familienhospizkarenz-Härteausgleich gestrichen. 
 



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