Kronzeugenbehandlung im Wettbewerbsrecht

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekNovember 2021

Detailregelungen zur Kronzeugenbehandlung (§ 11b WettbG), ua betr Sicherung des Rangs von Ersuchen um Kronzeugenstatus 

Inkrafttreten

25.11.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

25.11.2021

Betroffene Normen

WettbG

Betroffene Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht

Quelle

BGBl II 2021/487

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes (BGBl II 2021/487)

Mit dem KaWeRÄG 2021, BGBl I 2021/178, wurden in Umsetzung  der RL (EU) 2019/1 ua Anpassungen zum Schutz von Kronzeugenerklärungen vorgenommen (vgl § 11b WettbG). Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 11b Abs 4 WettbG werden dazu nun nähere Bestimmungen festgelegt, insb betr Marker und Kurzanträge:

Die Verordnung gilt für Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die von der Möglichkeit des § 11b Abs 1 oder Abs 2 WettbG (Kronzeugenbehandlung) Gebrauch machen.  Ersuchen um ein Vorgehen nach § 11b Abs 1 oder Abs 2 WettbG sind bei der BWB einzureichen. Zur Sicherung des Rangs in der Eingangsreihenfolge kann ein Ersuchen um Setzen eines Markers bei der BWB eingereicht werden. 

Sofern der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung bereits hinsichtlich derselben mutmaßlichen Zuwiderhandlung ein Ersuchen um Kronzeugenbehandlung oder um Setzen eines Markers bei der Europäischen Kommission gestellt hat und sich dieses auf mehr als drei Mitgliedstaaten als betroffene Gebiete bezieht, können Unternehmer oder Unternehmervereinigungen Kurzanträge bei der BWB einreichen.

Geregelt werden jeweils Form und Inhalt eines Ersuchens sowie weiters ua die Kooperationsverpflichtung, die Geldbußenermäßigung sowie die Mitteilung über den Kronzeugenstatus.

Die Verordnung tritt mit 25. 11. 2021 in Kraft.



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