Änderung des FLAG (Ukraine-Flüchtlinge)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2023

Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für aus der Ukraine Vertriebene bis längstens 4. 3. 2025

Inkrafttreten

31.12.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2023

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2023/184

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; BGBl I 2023/184 vom 30. 12. 2023 (Selbständiger Ausschussantrag 2397 BlgNR 27. GP )

Familienbeihilfe für Flüchtlinge aus der Ukraine

Der Rat der Europäischen Union hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. 10. 2023 das vorübergehende Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen im Bundesgebiet bis 4. 3. 2025 verlängert. Im Einklang mit der Verlängerung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts wurde nun auch der ursprünglich bis maximal 4. 3. 2024 vorgesehene Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Personenkreis (§ 3 Abs 6 und 7 FLAG) bis längstens 4. 3. 2025 verlängert.



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