Änderung 2. COVID-19-JuBG - Fälligkeitstermine

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekOktober 2020

COVID-19: Verlängerung der Regelungen betr Fälligkeit der Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen und betr Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung und Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz

Inkrafttreten

15.10.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

15.10.2020

Betroffene Normen

2. COVID-19-JuBG

Betroffene Rechtsgebiete

Schuldrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht

Quelle

BGBl I 2020/113

Bundesgesetz, mit dem das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG) geändert wird (BGBl I 2020/113, AB 10423, 831/A)

Mit dem 2. COVID-19-JuBG sollen ua Kreditnehmer entlastet werden, die durch die COVID 19-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Dazu wurde auch vorgesehen, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die von 1. 4. 2020 bis 31. 10. 2020 fällig werden  mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sieben Monaten gestundet werden.  Da die  wirtschaftlichen Folgen der COVID 19-Krise noch andauern, wird der Anwendungszeitraum dieser Regelung nun  um weitere drei Monate bis 31. 1. 2021  verlängert.

Aus denselben Gründen werden auch die Fristen betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung sowie betreffend Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz erstreckt.



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