Budgetbegleitgesetz 2021: Bereiche Arbeit und Soziales

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2021

ua Verlängerung der COVID-19-Kurzarbeitsregelung bis Ende März 2021 sowie weitere Änderungen iZm der Kurzarbeit; gestaffelte Pensionsanpassung 2021; außertourliche Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze; Aussetzung der Anhebung des NSchG-Beitrags für 2021 

Inkrafttreten

1.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

15.12.2020

Betroffene Normen

AMPFG, AMSG, ASVG, BMSVG, BSchEG, BUAG, NSchG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2020/135

Bundesgesetz, mit dem ua das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2021); BGBl I 2020/135 vom 15. 12. 2020 (AB 440 B,gNR 27. GP; RV 408 BlgNR 27. GP )

 1. Überblick

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2021 werden insgesamt 33 Bundesgesetze geändert und fünf neue Bundesgesetze erlassen. Gegenüber der Regierungsvorlage 408 BlgNR 27. GP , ARD 6721/20/2020, kam es noch zu einigen Änderungen durch einen im Ausschuss beschlossenen Abänderungsantrag, die ua das AMSG (Kurzarbeit, Arbeitszeitausfall bei behördlichen Betriebsschließungen) und das BMSVG (Verkürzung der Frist für die Fälligkeit bei der Auszahlung) betreffen.

Aus den Bereichen Arbeit und Soziales sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

2. Änderungen iZm der Kurzarbeit

  • Verlängerung der COVID-19-Kurzarbeitsregelung bis Ende März 2021
  • Gesetzliche Klarstellung, dass die Nichterfüllung der grundsätzlich geltenden Bedingung eines voll entlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit im ersten Zeitraum der COVID-19-Kurzarbeit (Phase 1: 1. 3. bis 31. 5. 2020) zu keiner Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe führen wird (§ 37b Abs 8 AMSG)
  • Überschreitung des maximalen Arbeitszeitausfalls bei behördlichen Betriebsschließungen: Als Folge der neuerlichen Schließung betrieblicher Tätigkeit wurde die bestehende COVID-19-Kurzarbeitsregelung kurzfristig angepasst. Damit sollen Kündigungen von Personen vermieden werden, die von der behördlichen Schließung ab 3. 11. 2020 betroffen sind und wo der maximale Arbeitszeitausfall 100 % betragen kann. Die Neuregelung umfasst auch jene Betriebe, die zwar nicht geschlossen, aber deren Tätigkeit infolge des Betretungs- bzw Inanspruchnahmeverbots weitestgehend eingeschränkt ist, wie zB Hotels oder auch Liftanlagenbetreiber. In den betroffenen Betrieben sind daher im Zeitraum, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, Überschreitungen des maximalen Arbeitszeitausfalls von 90 % zulässig. (§ 37b Abs 9 AMSG)
  • Anpassung des Arbeitnehmeranteils beim Arbeitslosenversicherungsbeitrag während Kurzarbeit: Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind und die somit eine verkürzte Arbeitszeit und ein geringeres Bruttoeinkommen haben, sollen einen entsprechend geringeren Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entrichten. Ab 1. 1. 2021 gilt, dass sich der Beitrag des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung während der Kurzarbeit nach dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung richtet. Verringert sich das Entgelt auf die in § 2a Abs 1 Z 1 bis 3 AMPFG genannten Beträge (niedrigere AlV-Beitragssätze bei geringem Einkommen), so ist auch der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil zur Arbeitslosenversicherung entsprechend geringer. Die Differenz zur Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber zu tragen und wird im Rahmen der vom AMS geleisteten Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt. (§ 2a Abs 7 AMPFG, § 37b Abs 5 AMSG)
  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsbeitrag bei Entgelterhöhung während der Kurzarbeit: Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsbeitrag soll – rückwirkend mit 1. 10. 2020 – ein Gleichlauf zu § 37b Abs 5 AMSG hergestellt und die Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsbeitrag an die Entgelterhöhung (einschließlich Kurzarbeitsunterstützung) angepasst werden: In all jenen Fällen, in denen das Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit höher ist als das davor bezogene Entgelt des Arbeitnehmers, ist dieses als Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsbeitrag nach dem BMSVG heranzuziehen. Dies liegt etwa dann vor, wenn ein Facharbeiter noch als Lehrling im Monat davor eine Lehrlingsentschädigung bezogen hat, das Entgelt während der Kurzarbeit – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – aber im darauf folgenden Monat auf der Basis eines Facharbeiterlohns zusteht. (§ 6 Abs 4 BMSVG)

3. Abfertigung Neu: Frist für die Auszahlung

Anwartschaftsberechtigte nach dem BMSVG verfügen über die Abfertigung oft nicht unmittelbar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Obwohl in solchen Fällen die Beiträge für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses vom zuständigen Träger der Sozialversicherung gemäß § 27 Abs 8 BMSVG bereits an die BV-Kasse überwiesen wurden, muss hinsichtlich der Auszahlung die gesetzlich festgelegte Frist von zwei Monaten für die Fälligkeit abgewartet werden. Es wird daher in § 16 Abs 1 BMSVG und § 57 Abs 1 BMSVG die Frist für die Fälligkeit verkürzt, wobei gemäß § 33 Abs 1 BMSVG jedenfalls eine Ergebniszuweisung zum Ende jenes Monats vorzunehmen ist, zu dem die Auszahlung erfolgen kann.

Weiters wird durch die Änderung von Werktagen auf Bankarbeitstage klargestellt, dass der als Werktag geltende Samstag in die Auszahlungsfrist von fünf Tagen nicht einzurechnen ist. Aufgrund der Änderung in § 33 BMSVG können die BV-Kassen auch für alle Anwartschaftsberechtigten eine monatliche Ergebniszuweisung vornehmen, die seit der Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen durch die Sozialversicherungsträger grundsätzlich möglich ist.

4. Gestaffelte Pensionsanpassung 2021

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 wurde durch die Verordnung BGBl II 2020/481 unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,015 festgesetzt werden. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung im Einvernehmen mit den Seniorenorganisationen darauf verständigt, an die Bezieher kleinerer und mittlerer Pensionen zur Kaufkraftstärkung auf gesetzlichem Weg zusätzliche Zahlungen zu leisten. Aus diesem Grund ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen

  1. 1. wenn es nicht mehr als € 1.000,- monatlich beträgt, um 3,5 %;
  2. 2. wenn es über € 1.000,- bis zu € 1.400,- monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5 % auf 1,5 % linear absinkt;
  3. 3. wenn es über € 1.400,- bis zu € 2.333,- monatlich beträgt, um 1,5 %;
  4. 4. wenn es über € 2.333,- monatlich beträgt, um € 35,-.

5. Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze

Auch die Ausgleichszulagenrichtsätze werden für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 vervielfacht; dies gilt auch für die Richtsatzerhöhung für Kinder.

Ebenso werden die Grenzwerte für den Ausgleichszulagenbonus bzw Pensionsbonus für langzeitversicherten Personen (§ 299a ASVG) abgestuft – über dem Anpassungsfaktor – erhöht (um den Faktor 1,031 bzw 1,019).

6. Aussetzung der Anhebung des NSchG-Beitrags

Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen müsste der Beitragssatz für den Nachtschwerarbeitsbeitrag auf 4,0 % erhöht werden, um den geforderten Deckungsgrad von 75 % zu erreichen. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass im Jahr 2021 die Höhe des NSchG-Beitrags unverändert bleibt und somit weiterhin 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt. (Art XIII Abs 12 NSchG)



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