Bundesgesetz, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden (BGBl I 2025/34, 39/BNR , AB 140 , RV 133 BlgNR 28. GP )
Das Gesetzesvorhaben berücksichtigt folgende neue Rechtsakte:
- die VO (EU) 2022/2036 [zur Änderung der VO (EU) 575/2013 und der RL 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind („Daisy Chain I“)].
- die RL (EU) 2024/1174 [zur Änderung der RL 2014/59/EU und der VO (EU) 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („Daisy Chain II“)].
Hauptgesichtspunkte:
Durch die Änderungen im BaSAG werden wichtige Klarstellungen für die österreichische Bankenlandschaft umgesetzt, was ua im Hinblick auf ein anhängiges Vertragsverletzungsverfahren auch bereits gewisse Dringlichkeit hat.
Die Änderungen verbessern die Rechtssicherheit, vermindern den Verwaltungsaufwand und vereinheitlichen Prozesse auf EU-Ebene.
Beteiligungsketten-Ansatz der VO (EU) 2022/2036 („Daisy Chain I“):
Der Bankenabwicklungsrahmen zielt allgemein darauf ab, die Verlustabsorption, Rekapitalisierung und Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Kreditinstitutsgruppen zu verbessern, ohne dass dabei öffentliche Mittel eingesetzt werden. Ein wesentliches Mittel zur Umsetzung dieses Ziels ist die Verpflichtung von Instituten und Kreditinstitutsgruppen, eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) zu erfüllen. Innerhalb von Kreditinstitutsgruppen kommt auch der sog internen MREL (iMREL) in Kombination mit einem Abzugsregime bei indirekter Zeichnung von MREL innerhalb einer Gruppe Relevanz zu, weil dadurch eine doppelte Anrechnung von iMREL-Bestandteilen auf Tochter- und Mutterebene vermieden werden soll.
Durch die VO (EU) 2022/2036 („Daisy Chain I“) wird im Bankenabwicklungsrahmen einerseits eine Sonderbehandlung für die indirekte Zeichnung von iMREL-fähigen Instrumenten umgesetzt. Insb wird eine Abzugsregelung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eingeführt, die die Anforderungen für eine Verlustabsorption im Abwicklungsfall erfüllen und innerhalb komplexer Abwicklungsgruppen („Daisy Chains“) über eine zwischengeschaltete Einheit zur Übertragung an ein Mutterunternehmen weitergeleitet werden. Weiters wird eine überarbeitete Abzugsregelung eingeführt, um insbesondere die Doppelzählung von MREL-Instrumenten auf der Ebene zwischengeschalteter Einheiten zu vermeiden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Bankengruppen eine ausreichende Verlustabsorptionskapazität beibehalten, die mit ihrer MREL-Anforderung im Einklang steht.
Andererseits kommt es zu einer Angleichung bei der Behandlung Global Systemrelevanter Institute (GSRI) mit einer multiplen Abwicklungsstrategie (Multiple Point of Entry, MPE) an die Vorgaben des Financial Stability Boards (FSB) im Zusammenhang mit der international einheitlichen Vorgabe an die Verlustabsorptionsfähigkeit von G-SRI (sog Total Loss Absorbance Capacity, „TLAC“-Standard“). Die Abwicklung von Gruppen mit einer MPE-Abwicklungsstrategie kann in der Praxis insbesondere dann problematisch werden, wenn die Abwicklungsregelung eines Drittlandes nicht gleichwertig mit der in der Union geltenden Regelung ist.
Weiters werden die Vorgaben zur Berücksichtigungsfähigkeit von Instrumenten im Rahmen der internen TLAC präzisiert.
Änderungen durch die RL (EU) 2024/1174 („Daisy Chain II“):
Ziele der RL (EU) 2024/1174 („Daisy Chain II“) sind einerseits die Anpassung der Art und Weise, wie Liquidationseinheiten im MREL-Rahmen behandelt werden und andererseits die Anpassung der Möglichkeit zur Erfüllung der iMREL auf konsolidierter Basis. Konkret werden eine Definition, Melde- und Offenlegungspflichten für Liquidationseinheiten eingeführt und deren Rolle im MREL-Rahmenwerk konkretisiert. Weiters werden Anpassungen vorgenommen, um die Möglichkeit zu schaffen, MREL und iMREL innerhalb von Unternehmensgruppen auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
Inkrafttreten:
Die Änderungen sind mit 24. 7. 2025 in Kraft getreten (Tag nach Kundmachung im BGBl).
