Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG II)

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuli 2022

Modernisierung des Verbraucherschutzes; Umsetzung der neuen Vorgaben in der Preisangaben-RL und der UGP-RL           

Inkrafttreten

20.7.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

20.7.2022

Betroffene Normen

PrAG, UWG

Betroffene Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht, Konsumentenschutz

Quelle

BGBl I 2022/110, 557/BNR , AB 1568 , RV 1530 BlgNR 27. GP , 170/ME

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen geändert werden (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG II) (BGBl I 2022/110557/BNR , AB 1568 RV 1530 BlgNR 27. GP , 170/ME)

Zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften hat die  RL (EU) 2019/2161 (ModernisierungsRL) einige Änderungen in mehreren RL vorgenommen (RL 93/13/EWG , 98/6/EG , 2005/29/EG und 2011/83/EU ). Zur Umsetzung der Änderungen in österreichisches Recht sind derzeit zwei Entwürfe im Parlament: ein „Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG)“ und das  vorliegende „Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG II)“.

Das MoRUG II dient der Umsetzung der Änderungen

UWG:

  1. 1. Dual Quality: Erweiterung um die irreführende Geschäftspraktik der identen Vermarktung einer Ware in mehreren Mitgliedstaaten trotz wesentlicher Unterschiede in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen (entsprechend der Erweiterung des Art 6 UGP-RL).
  2. 2. Informationspflichten:
    • Entfall der Informationspflicht im Zusammenhang mit Verfahren zum Umgang mit Beschwerden in der Werbephase. Der Entfall dieser Informationspflicht bezieht sich nur auf die Aufforderung zum Kauf in der Werbephase. In der späteren, vorvertraglichen Phase sind derartige Informationen nach der VRRL (sowie auf nationaler Ebene nach § 4 Abs 1 Z 7 FAGG) weiterhin zu erteilen.
    • Erweiterung der Informationspflichten auf Online-Marktplätzen: Werden Produkte auf Online-Marktplätzen angeboten, gilt nach der UGP-RL nunmehr die Information als wesentlich, ob es sich beim produktanbietenden Dritten um einen Unternehmer handelt oder nicht. In diesem Zusammenhang wird auch die Begriffsdefinition „Produkte“ an die fortschreitende Digitalisierung angepasst und eine neue Definition über Online-Marktplätze aufgenommen.
    • Informationspflichten betr Ranking: Haben Verbraucher auf einer Online-Benutzeroberfläche die Möglichkeit, mithilfe eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe nach Produkten zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, sieht die UGP-RL neue Informationspflichten hinsichtlich „Ranking“ (Reihung von Angeboten) samt Definition des Begriffs vor. Zu informieren ist in Hinkunft über die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings sowie über deren relative Gewichtung im Vergleich zu anderen Parametern. Nicht detailliert offengelegt werden muss die Funktionsweise von Ranking-Systemen, einschließlich der Algorithmen. Daneben gibt es einen ergänzenden Verbotstatbestand im Anhang zur UGP-RL, nach dem die Anzeige von Suchergebnissen ohne Offenlegung etwaiger bezahlter Werbung oder spezieller Zahlungen zur Erreichung eines höheren Rankings verboten ist. Eine entsprechende Ergänzung erfolgt auch im Anhang zum UWG.
  3. 3. Individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher: Die UGP-RL wurde außerdem um individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher ergänzt, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden. In Österreich war dies bisher nicht klar und wird nun unter Verweis auf das allgemeine Schadenersatzrecht klargestellt.
  4. 4. Sanktionen:  Daneben sieht die Novelle der UGP-RL ein neues Sanktionenregime vor, sodass nunmehr bei der Verhängung von Sanktionen im Rahmen von koordinierten Aktionen nach Art. 21 VO (EU) 2017/2394 [über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden] bei weitverbreiteten Verstößen Geldbußen von bis zu 4% des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden können. Diese Vorgabe ist auch im UWG umzusetzen. Hauptinstrument bei der Verfolgung von unlauteren Geschäftspraktiken soll jedoch weiterhin die Unterlassungsklage nach § 14 UWG sein.
  5. 5. Erweiterung des Anhangs zum UWG
    • Verbraucherbewertungen gewinnen bei Kaufentscheidungen zunehmend an Bedeutung, gleichzeitig steigt die Zahl an sog „Fake Reviews“. Wenn Verbraucherbewertungen von Unternehmern zugänglich gemacht werden, sollen diese zukünftig darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, welche die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben. So wie der Anhang zur UGP-RL wird auch der Anhang zum UWG daher um zwei Verbotstatbestände ergänzt: Behauptung, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, ohne dies zu prüfen, und Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen bzw Erteilung des Auftrags, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen abzugeben. 
    • Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, insb Kultur- und Sportveranstaltungen: Als weiterer Verbotstatbestand wird im Anhang zur UGP-RL sowie auf nationaler Ebene der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen normiert, wenn diese durch Software erworben wurden, die dazu dient, Beschränkungen des Verkäufers zu umgehen,.

Über die Umsetzung der ModernisierungsRL hinaus wird eine Diskrepanz zwischen UWG und TKG 2021 beseitigt, und zwar, dass die Anbieter nach dem TKG 2021 zwar das Geburtsdatum, nicht aber die Anschrift des Teilnehmers feststellen müssen, nach § 14a UWG hingegen bislang nur die Anschrift bekanntzugeben ist. Dadurch wird die Rechtsverfolgung nach dem UWG erleichtert und die Rechtssicherheit verbessert.

PrAG:

Im PrAG sind in Umsetzung der neuen Vorgaben in der Preisangaben-RL Regelungen für Preisermäßigungen zu ergänzen, sodass hinkünftig bei Rabatten auch der vorherige niedrigste Preis anzugeben ist, der zumindest einmal innerhalb von 30 Tagen vor der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal angewendet wurde. Daneben wurde die Preisangaben-RL um beispielhafte Kriterien für die Sanktionsfestlegung ergänzt, was aufgrund der Bestimmungen im PrAG iVm VStG keiner gesonderten nationalen Umsetzung bedarf.

Für das Inkrafttreten ist der Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen.

 



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