Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz geändert wird (103/BNR, AB 360, RV 307)
Hinsichtlich der Schriftgröße der Preisauszeichnung wird nun nach dem neuen § 4 Abs 1a PrAG die leichte Lesbarkeit der Preisauszeichnung in Regalen in Selbstbedienungsbetrieben vermutet, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern (bzw 3,5 Millimetern bei digitaler Preisauszeichnung) entspricht. Ist die Schriftgröße des Verkaufspreises größer als 8 Millimeter, hat die Schriftgröße des Grundpreises 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises zu betragen.
Dort, wo dem Unternehmer ein Wahlrecht hinsichtlich der Maßeinheit zukommt , auf die sich der Grundpreis bezieht, wird zwecks leichter Vergleichbarkeit der Preise und Beseitigung von Praxisproblemen in diesem Zusammenhang weiters in § 10a Abs 3 PrAG vorgesehen, dass für die Grundpreisauszeichnung innerhalb einer Betriebsstätte einheitliche Bezugsgrößen pro Produktgruppe zu verwenden sind. Damit soll innerhalb einer Betriebsstätte die Möglichkeit zu klaren und eindeutigen Preisvergleichen sichergestellt sein.
Als Datum des Inkrafttretens ist der Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen.
