Paneuropäische Private Pensionsprodukte (PEPP)

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuni 2022

Wirksamwerden der VO (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) in Österreich; Übereinstimmung der Beträge im VAG 2016 mit unionsrechtlichen Vorgaben; Vermeidung von Doppelgleisigkeiten bei den Konzernanhangangaben

Inkrafttreten

11.6.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Entwurf

Letzte Änderung

10.6.2022

Betroffene Normen

FMABG, KSchG, PEPP-Vollzugsgesetz, PRIIP-Vollzugsgesetz, VAG 2016

Betroffene Rechtsgebiete

Versicherungsrecht, Konsumentenschutz, Wertpapierrecht

Quelle

BGBl I 2022/74, AB 1460 , RV 1445 BlgNR 27. GP , 184/ME

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen werden soll und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden sollen (BGBl I 2022/74, AB 1460 , RV 1445 BlgNR 27. GP , 184/ME)

Die VO (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) legt einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte fest, die in der Union unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ vertrieben werden.

Damit die VO (EU) 2019/1238 (PEPP-VO) in Österreich wirksam werden kann, werden nun die erforderlichen Regelungen getroffen, wie etwa betr Sanktionen für Verstöße gegen die VO (EU) 2019/1238 und sonstige begleitende Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften für einen wirkungsvollen Vollzug.  Insb wird die FMA als zuständige Behörde für jene Rechtsträger bestimmt, die bereits jetzt der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Weitere Regelungen betreffen das Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber und eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Kriterien zur Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten von natürlichen Personen, die mit der PEPP-Beratung betraut sind.

Die steuerliche Behandlung Paneuropäischer Privater Pensionsprodukte ist nicht Gegenstand dieses Gesetzesentwurfs.

Im VAG 2016 erfolgt eine Anpassung der Beträge  an jene der Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der RL 2009/138/EG (Solvabilität II) ab dem 19. 10. 2022 und im PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl I 2018/15,  wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Die Streichung der zusätzlichen Konzernanhangangaben gemäß § 138 Abs 8 VAG 2016 soll Doppelgleisigkeiten verhindern, die dadurch entstehen könnten, dass der ab dem Geschäftsjahr 2023 verpflichtend anzuwendende internationale Rechnungslegungsstandard für Versicherungsverträge (IFRS 17) ohnedies umfassende Angaben vorsieht.

Durch die Erweiterung des Katalogs in § 28a Abs 1 KSchG um die Herstellung und den Vertrieb eines PEPP wird die Unterlassungsklagebefugnis entsprechend erweitert.

Das PEPP-Vollzugsgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag (= 11. 6. 2022)  in Kraft.

 

 



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