Änderung des ASVG (Versicherungspflicht von Rechtsanwälten)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrAugust 2019

Klarstellung, dass Rechtsanwälte, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer angehören und dort krankenversichert sind, nicht der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen

Inkrafttreten

1.7.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.8.2019

Betroffene Normen

ASVG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2019/65

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, BGBl I 2019/65 vom 23. 7. 2019 (IA 695/A 
BlgNR 26. GP).

Ausnahme von Kranken- und Unfallversicherung

Rechtsanwaltsanwärter und angestellte Rechtsanwälte sind nach § 7 Z 1 lit e ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Nach dem bisherigen Wortlaut waren nur Rechtsanwälte davon ausgenommen, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung angestellt waren.

Mit der vorliegenden Änderung des § 7 Z 1 lit e ASVG wird klargestellt, dass auch Rechtsanwälte, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer nach § 50 Abs 4 RAO angehören, nicht der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen. Sie sind bei der Versorgungseinrichtung krankenversichert und üben ihre Erwerbstätigkeit selbstständig aus, sodass auch ein arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis – wie von § 7 Z 1 lit e ASVG gefordert – bei ihnen nicht vorliegt.

Die Änderung trat mit 1. 7. 2019 in Kraft, gilt aber auch für Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden.



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