Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, BGBl I 2019/65 vom 23. 7. 2019 (IA 695/A
BlgNR 26. GP).
Ausnahme von Kranken- und Unfallversicherung
Rechtsanwaltsanwärter und angestellte Rechtsanwälte sind nach § 7 Z 1 lit e ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Nach dem bisherigen Wortlaut waren nur Rechtsanwälte davon ausgenommen, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung angestellt waren.
Mit der vorliegenden Änderung des § 7 Z 1 lit e ASVG wird klargestellt, dass auch Rechtsanwälte, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer nach § 50 Abs 4 RAO angehören, nicht der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen. Sie sind bei der Versorgungseinrichtung krankenversichert und üben ihre Erwerbstätigkeit selbstständig aus, sodass auch ein arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis – wie von § 7 Z 1 lit e ASVG gefordert – bei ihnen nicht vorliegt.
Die Änderung trat mit 1. 7. 2019 in Kraft, gilt aber auch für Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden.